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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Höhe und Einteilung des Grundkapitals

Zeitreise: 14.09.1994

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zehn Milliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in zweihundert Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen. Der Gesamtbetrag der Erhöhungen darf die Hälfte des Grundkapitals nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(4) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber.

(5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.

(6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden.

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