Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 16 Verpackungszwang
Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 16 Verpackungszwang
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Tabaksteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang zuzulassen und zu bestimmen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht werden dürfen, - 2.
zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufspackungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen.
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(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie1.aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und2.an eine Person geliefert werden, die keine P
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published on 01/02/2007 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja §§ 370, 373, 374 AO Art. 40 Zollkodex; §§ 19, 21 TabStG 1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und oh
published on 14/03/2007 00:00
5 StR 461/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2007, a
published on 23/03/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 451/16 vom 23. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2017:230317B1STR451.16.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschl
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