Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO 1997 | § 23 Zulassung der Vorschlagslisten

Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO 1997 | § 23 Zulassung der Vorschlagslisten
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Wahlordnung für die Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

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(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben1.Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,2.Vereinigungen von Arbe

(1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar

(1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden, können die Feststell
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(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten

(1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassun
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published on 09/05/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
published on 08/09/2015 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
published on 05/06/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.10.2012 geändert. Die 2011 in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten wird für ungültig erklärt. Die Wahl muss wiederholt
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(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches...
(1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung einer...