Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 89b Anpassung der Versorgungsbezüge

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 89b Anpassung der Versorgungsbezüge
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Inhaltsverzeichnis

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

8 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9,

(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 de

(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung un

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jewe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Ab

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
published on 26/11/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2012 abgeändert: Nr. I erhält folgende Fassung: Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2018 wird insow
published on 13/03/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 08. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.