Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 32 Rückzahlung

(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als

1.
sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder
2.
der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod des Berechtigten wegfällt.

(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.

(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


(1) Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimm

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene


(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatengesetz - SG | § 51 Wiederverwendung


(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 6
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 30 Höhe der Kapitalabfindung


(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen. (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tr

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor 1. Die Verfahren 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Vorlage des Bayeri

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(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr...