Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 23 K 2780/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Brigadegenerals, im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 schied er aus dem Dienst aus und bezieht seit dem 1. Januar 2015 Versorgungsbezüge. Der Kläger wurde ab 1974 als Strahlflugzeugführer verwendet und erhielt eine entsprechende Zulage. Diese Verwendung endete am 28. Juli 1987. Danach war der Kläger zunächst noch Inübunghalter. Auf der Grundlage eines Bescheides vom 31. August 1992 erhielt der Kläger bis zum Ende seiner Dienstzeit die um 50% gekürzte Zulage für fliegendes Personal in Höhe von zuletzt monatlich 120,80 EUR.
3Mit Bescheid vom 2. Januar 2015 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte u.a. diese Zulage in Höhe von 120,80 EUR.
4Hiergegen legte der Kläger am 8. Januar 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sei die Stellenzulage ruhegehaltsfähig, wenn sie aufgrund der Verwendung oder aufgrund von Weitergewährungsansprüchen insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen worden sei. Aus Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) ergebe sich ferner, dass die Stellenzulage für Soldaten und Beamte in Höhe von 241,59 EUR ruhegehaltsfähig sei. Dass die Beklagte die Stellenzulage in Höhe von 120,80 EUR in die Berechnung des Ruhegehalts einbezogen habe, zeige, dass sie auch grundsätzlich von der Ruhegehaltsfähigkeit ausgegangen sei. Allerdings sei ein ruhegehaltsfähiger Betrag in dieser Höhe nicht vorgesehen. Vielmehr sei richtigerweise von einem Betrag von 241,59 EUR auszugehen.
5Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach dem nunmehr geltenden § 17 SVG in Verbindung mit Nr. 6 die dort genannten Beträge nur noch berücksichtigt werden dürften, soweit sie in dieser Höhe bezogen worden seien.
6Hierauf ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung dahingehend, in Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung heiße es gerade nicht, dass die Stellenzulage bis zu einer Höhe von 241,59 EUR, sondern in einer Höhe von 241,59 EUR ruhegehaltsfähig ist, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen wurde. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SVG sei daher dahingehend auszulegen, dass es nur darauf ankomme, ob die Zulage bezogen, nicht jedoch, in welcher Höhe sie bezogen worden sei.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 – zugestellt am 16. April 2015 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Begründung aus dem Schreiben vom 16. Januar 2015 und verwies zudem auf einen Erlass des BMVg vom 29.Januar 2009 – PSZ III 2 - AZ 19-01-05/4 –, der die Auffassung der Beklagten stützt.
8Am 9. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor, da die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz bestimmt würden, könne der ministerielle Erlass hiervon keine Abweichung regeln. Auch die Gesetzesbegründung ändere nichts daran, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes alleine maßgeblich sei, ob die Stellenzulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst grundsätzlich zugestanden habe; auf die Höhe der Zahlung komme es für die Ruhegehaltsfähigkeit nicht an.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung der Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung in Höhe von 241,59 EUR neu festzusetzen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt weiter vor, mit der Formulierung „zuletzt zugestanden“ in § 17 SVG sei die Höhe der letzten Zahlungen gemeint. Damit sei die dem Kläger in Höhe von 50% gezahlte Zulage auch nur in dieser Höhe ruhegehaltsfähig. Dies habe auch das Schleswig--Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 7. Mai 2012 – 12 A 220/08 – entschieden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit dem streitigen Bescheid vom 2. Januar 2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 die Versorgungsbezüge mit Blick auf die Zulage für Soldaten und Beamten in fliegerischer Verwendung zutreffend festgesetzt; ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17Nach § 16 SVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen rechnet nach § 17 SVG auch die Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung nach Vorbemerkung Nr. 6 zu den Besoldungsordnungen A und B. Gleichzeitig ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG bestimmt, dass nur die Dienstbezüge ruhegehaltsfähig sind, die dem Soldaten zuletzt zugestanden haben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Formulierung „die dem Soldaten ... zuletzt zugestanden haben“ dahingehend zu verstehen, dass nicht nur das „ob“ der Zahlung, sondern auch die letzte Höhe des Anspruchs maßgeblich ist. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Norm. § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG regelt mit der hier maßgeblichen Formulierung den allgemeinen Grundsatz, dass die Versorgungsbezüge grundsätzlich an den letzten Dienstbezügen anknüpfen. Dass hierbei das Gesetz nicht ausdrücklich auf den Auszahlungsbetrag der letzen Dienstbezüge, sondern darauf, welche Dienstbezüge dem Soldaten zustanden, abstellt, erklärt sich daraus, dass zufällige Verschiebungen durch Nachzahlungen, Einbehaltungen, Rückforderungen oder Ähnliches keinen Einfluss auf die Versorgungsbezüge haben sollen. Dass es für die Berechnung des Ruhegehalts darauf ankommt, in welcher Höhe die Zulage zuletzt zugestanden hat, ergibt sich insbesondere aus einem Rückschluss aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG. Denn nur für den Familienzuschlag wird ausdrücklich bestimmt, dass nicht die Höhe der letzten Dienstbezüge maßgeblich ist, sondern es darauf ankommt, in welcher Höhe der Familienzuschlag zustehen würde. Hätte der Gesetzgeber auch für die Fliegerzulage auf die abstrakte Höhe der Zulage und nicht auf die konkret gezahlte Zulage abstellen wollen, so hätte er eine entsprechende Regelung getroffen.
18Ausgehend von diesem Verständnis des § 17 Abs. 1 SVG ist dann, wenn die Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung bei Zahlung der Dienstbezüge nur zu 50% zusteht, auch bei der Berechnung der Versorgungsbezüge dieser gekürzte Betrag zugrundezulegen.
19So auch im Ergebnis der Bay. VGH, wörtlich zitiert in VG Ansbach, Urteil vom 7. November 2013 – AN 11 K 13.01336 –.
20Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Vorbemerkung 6 die Zulage in Höhe von 241,59 EUR ruhegehaltsfähig ist. Schon aus systematischen Gründen bestimmt nicht das Besoldungsrecht, sondern das Versorgungsrecht, in welcher Höhe bisherige Dienstbezüge in die Berechnung der Versorgungsbezüge einfließen. Daher ist § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG vorliegend als speziellere Norm anzuwenden. Die Vorbemerkung Nr. 6 bestimmt demgegenüber nur das „ob“ der Ruhegehaltsfähigkeit und die maximale Höhe der Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage. In welcher Höhe die ruhegehaltsfähige Zulage in die Berechnung der Versorgungsbezüge einfließt, wird demgegenüber durch § 17 SVG geregelt.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt, - 2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1, - 3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, - 4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt, - 2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1, - 3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, - 4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.