Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 14 Arten der Dienstzeitversorgung
Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 14 Arten der Dienstzeitversorgung
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Inhaltsverzeichnis
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
- 1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, - 2.
Unfallruhegehalt, - 3.
Übergangsgeld, - 4.
Ausgleich bei Altersgrenzen, - 5.
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1, - 6.
Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 7.
Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2, - 8.
Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5, - 9.
Leistungen nach den §§ 70 bis 74, - 10.
Einmalzahlungen nach § 89b.
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/12/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 25. September 2017 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist h
published on 23/05/2017 00:00
Tenor
1. Die Verfahren 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Vorlage des Bayeri
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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als...
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden...
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.