Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 14 Arten der Dienstzeitversorgung
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
- 1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, - 2.
Unfallruhegehalt, - 3.
Übergangsgeld, - 4.
Ausgleich bei Altersgrenzen, - 5.
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1, - 6.
Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 7.
Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2, - 8.
Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5, - 9.
Leistungen nach den §§ 70 bis 74, - 10.
Einmalzahlungen nach § 89b.
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Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.