Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 - SVBezGrV 2015 | § 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 - SVBezGrV 2015 | § 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
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(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28 980 Euro und monatlich 2 415 Euro.

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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo
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published on 22/06/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
published on 25/08/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.147,50 € festgesetzt. 1G r ü n d e 2I. 3Am 07.01.2015 wu
published on 24/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 22. Januar 2014, 24. September 2014 und 19. Januar 2015 wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch
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