Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 09. Okt. 2014 - 1 Ws 377/14

09.10.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Am 05.06.2014 ordnete die JVA gegen den Angekl. und Untersuchungsgefangenen gem. Art. 28 BayUVollzG i. V. m. Art. 110 I BayStVollzG als Disziplinarmaßnahmen jeweils für die Dauer eines Monats eine Einkaufssperre sowie die Beschränkung von Hörfunk- und TV-Empfang an; daneben hat sie für die Dauer von 4 Wochen die getrennte Unterbringung des Gefangenen während der Freizeit angeordnet. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Gefangene sei unerlaubt im Besitz eines Mobiltelefons gewesen und habe damit am 12.04.2014 um 14.01 Uhr unerlaubt telefoniert. Anschlussinhaberin sei die Mutter des Strafgefangenen E. Die Disziplinarmaßnahmen wurden ab dem 06.06.2014 vollzogen. Vor Verhängung der Maßnahmen wurde dem Gefangenen am 25.04.2014 nach Belehrung über sein Schweigerecht Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wobei er sich dahin einließ, er besitze kein Telefon und äußere sich auch nicht zum Sachverhalt, worauf das Verfahren zunächst bis zu einem Termin in der Folgewoche ausgesetzt und sodann nochmals ausgesetzt wurde, weil der Gefangene um nochmaligen Aufschub gebeten hatte, um sich mit seinem Verteidiger zu besprechen. Unter dem 27.05.2014 ist im Protokoll die Äußerung des Gefangenen vermerkt, noch keine Gelegenheit zum Gespräch mit seinem Anwalt gehabt zu haben. In der Folge ist die - wiederum keinem Datum sicher zuzuordnende - Äußerung des Gefangenen vermerkt, er bitte um Beisein seines Verteidigers, um auf den Vorwurf eingehen zu können, da dieser etwas mit seinem Verfahren zu tun habe. Ansonsten könne er nichts sagen. Die JVA hat ergänzend vorgetragen, die Führung des Telefonats sei von der KPI im Rahmen einer Überwachung der Telekommunikation festgestellt und ihr am 14.04.2014 mitgeteilt worden. Seit der ersten Anhörung am 29.04.2014 hätten 7 Verteidigerbesuche stattgefunden. Am 13.06.2014 hat die JVA mitgeteilt, der Mitgefangene E. habe bei seiner Anhörung am 15.05.2014 eingeräumt, die SIM-Karte beim Besuch seiner Mutter übernommen und sie über einen anderen Gefangenen an den Angeklagten weitergegeben. Mit bei der JVA am 12.05.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 08.05.2014 hatte RA C. mitgeteilt, er vertrete den Gefangenen auch in der „Verzugsangelegenheit“ und bitte um Hinzuladung zum Anhörungstermin bzgl. des Disziplinarverfahrens, was die JVA mit Schreiben vom 15.05.2014 mit der Begründung ablehnte, der Gefangene habe im Vorfeld der weiteren Einvernahme bereits mehrfach Gelegenheit zu einer anwaltlichen Beratung mit einem seiner Verteidiger bei den „bereits mehrfach stattgefundenen Besuchen, ggf. auch Telefonaten“, gehabt. Gegen die Entscheidung der JVA stellte der Angeklagte über seinen Verteidiger am 11.06.2014 beim LG Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er zugleich beantragte, die Disziplinarmaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Ein gravierender Verfahrensverstoß liege u. a. darin, dass das grundrechtlich geschützte Recht auf Anwesenheit eines Verteidigers bei der Anhörung missachtet worden sei. Die JVA hat am 12.06.2014 ausdrücklich nur zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahmen Stellung genommen und um Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zum Hauptsacheantrag ersucht.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 13.06.2014 hat das LG im Wege der Entscheidung in der Hauptsache die angeordneten Disziplinarmaßnahmen aufgehoben und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung hat es vorgetragen, das Disziplinarverfahren sei formell rechtswidrig abgelaufen. Unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung folge aus dem Rechtsstaatsprinzip wie aus dem Gebot des fairen Verfahrens ein Anspruch des Gefangenen auf Teilnahme seines hierzu kurzfristig zur Verfügung stehenden Verteidigers an der mündlichen Anhörung, was selbst dann gelte, wenn eine vorherige Konsultation des Verteidigers möglich gewesen sei. Hiergegen legte die Leitung der JVA Beschwerde ein, mit der sie beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Gefangenen unter Aufhebung des Beschlusses vom 13.06.2014 zurückzuweisen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel der JVA erwies sich als uneingeschränkt erfolgreich.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Weil sich die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen als rechtmäßig erweist und nach § 309 II StPO das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen hat, war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die formgerecht eingebrachte (§ 306 I StPO), keiner Frist unterliegende Beschwerde ist zulässig (§§ 119 III, 304 I StPO). Die Beschwer der JVA folgt nicht nur aus einer möglichen Verletzung ihres Gehörsrechts entsprechend § 33 II und III StPO, sondern schon daraus, dass die von ihr getroffene Disziplinaranordnung vom LG aufgehoben und damit eine von ihr für notwendig erachtete Beschränkung für unzulässig erklärt wurde (vgl. dazu allgemein Grube StV 2013, S. 534, 539).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen ist rechtmäßig erfolgt.

a) Nach Art. 28 I 1 BayUVollzG können Untersuchungsgefangenen Disziplinarmaßnahmen auferlegt werden, wenn sie schuldhaft gegen verfahrenssichernde Beschränkungen nach § 119 I StPO oder gegen Pflichten, die ihnen durch das BayUVollzG oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt worden sind, verstoßen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

aa) Nach Art. 21 I 1 BayUVollzG dürfen die Untersuchungsgefangenen nur mit Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin und in dringenden Fällen bei Vorliegen weiterer, hier nicht einschlägiger Voraussetzungen Telefongespräche führen. Es fehlte bei dem Vorfall am 12.04.2014 schon an der Erlaubnis der Anstaltsleitung, was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt. Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 42 S. 1 BayUVollzG i. V. m. Art. 90 I 1 und 2 sowie Art. 88 I 2 BayStVollzG vor. Der Gefangene hat Mobiltelefon und SIM-Karte unerlaubt angenommen und in Gewahrsam gehabt. Dadurch wird ebenso das geordnete Zusammenleben in der Anstalt gestört, weil Mobiltelefone und SIM-Karten als wertvolle Tauschobjekte im Vollzug gelten und deshalb die Gefahr besteht, dass die Gefangenen unerlaubte Geschäfte tätigen, die Folgeprobleme für den Vollzug nach sich ziehen.

bb) Der Haftbefehl des AG vom 11.07.2013 ist auch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 II Nr. 3 StPO gestützt, wobei durch Beschluss des AG vom selben Tage als verfahrenssichernde Maßnahme die Erlaubnispflichtigkeit und Überwachung der Telekommunikation (§ 119 I 2 Nr. 1 und 2 StPO) auferlegt worden ist. Es liegt somit auch ein Verstoß gegen verfahrenssichernde Beschränkungen i. S. d. § 119 I StPO vor.

cc) Der vorbezeichnete Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest. Zwar dürfen die Gerichte sich auch bei der Überprüfung von Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft nicht allein auf die behördlichen Angaben verlassen, sondern müssen nötigenfalls den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklären (vgl. BVerfG StV 2013, 521, 523). Vorliegend bedarf es zusätzlicher Aufklärung aber im Hinblick auf die Feststellungen der KPI, die Einlassung des Mitgefangenen B. sowie die eigene Einlassung des Untersuchungsgefangenen nicht. Dieser hat zwar am 29.04.2014 zunächst nur geäußert, er besitze kein Telefon, diesen Vortrag aber am 15.05.2014 dahingehend relativiert, das vorgeworfene Geschehen habe etwas mit seinem Verfahren zu tun. Letzteres wäre kaum erklärbar, sofern der Gefangene den Vorwurf gänzlich in Abrede stellen wollte. Vielmehr liegt die Deutung näher, das Telefonat als solches habe in Verbindung mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren gestanden. Die Aussage am 29.04.2014, kein Telefon zu besitzen, muss mit dem Besitz eines Telefons und dem Führen eines Telefonats am 12.04.2014 nicht in Widerspruch stehen. Die Angaben des Untersuchungsgefangenen dürfen im Hinblick auf die ihnen vorangegangene ordnungsgemäße Belehrung gemäß Art. 28 I 2 BayUVollzG i. V. m. Art. 113 I 2 BayStVollzG auch verwertet werden. Zwar mögen sie für sich betrachtet noch nicht zum Nachweis des Verhaltensverstoßes ausreichen; anderes gilt jedoch in der Gesamtschau mit den seitens der KPI getroffenen Feststellungen sowie der Einlassung des Mitgefangenen B. Auch insoweit fehlt ein substantiiertes Vorbringen der Verteidigung. Der Verhaltensverstoß erfolgte auch schuldhaft, wie bereits aus den vom Mitgefangenen B. angegebenen konspirativen Umständen der Übergabe von Telefon bzw. SIM-Karte erhellt. Dass dem Gefangenen die einschlägigen Verhaltenspflichten nicht bekannt gewesen wären, behauptet nicht einmal seine Verteidigung.

b) Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen steht nach Art. 28 I 1 BayUVollzG im Ermessen der Anstalt und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (allgemein für alle: Arloth StVollzG 3. Aufl. § 102 Rn. 1, 10; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. § 102 Rn. 9). Die JVA war sich ihres Ermessens bewusst und hat entsprechende Erwägungen angestellt. Die verhängten Disziplinarmaßnahmen sind gesetzlich vorgesehen, Art. 28 I 2 BayUVollzG i. V. m. Art. 110 I Nrn. 2, 3 und 5 BayStVollzG. Die Verbindung mehrerer Disziplinarmaßnahmen ist zulässig, Art. 28 I 2 BayUVollzG i. V. m. Art. 110 III BayStVollzG. Dabei ist allerdings in gesteigertem Umfang auf die Proportionalität zur Schuld des Betroffenen und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu achten (BVerfG ZfStrVo 1995, 53; Laubenthal a. a. O. § 102 Rn. 16). Auch in diesem Lichte erweist sich das Vorgehen der JVA jedoch als rechtmäßig, weil vorliegend ein gravierender Verhaltensverstoß in Rede steht. Die ungenehmigte Nutzung eines Mobiltelefons beeinträchtigt massiv Sicherheit und Ordnung der Einrichtung, da zum einen das Einschmuggeln weiterer die Anstaltssicherheit gefährdender Gegenstände organisiert, zum anderen Fluchtpläne erörtert werden können (zum Strafvollzug für viele KG [bei Roth], NStZ 2012, 430, 435; Arloth § 32 Rn. 1; Laubenthal, Strafvollzug, 6. Aufl. 2011, Rn. 505). Der Vortrag der Verteidigung, das nur vermeintlich geführte Telefonat hätte jedenfalls genehmigt werden müssen, belegt nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 I 1 BayUVollzG, zumal zu Inhalt und Gesprächspartner nichts bekannt ist. Zwar mag das Erfolgsunrecht der Pflichtverletzung infolge der durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemindert sein, nicht jedoch das Handlungsunrecht, nachdem der Untersuchungsgefangene von dieser Maßnahme keine Kenntnis hatte. Auch unter diesem Blickwinkel sind die Grenzen der Tatproportionalität und der Verhältnismäßigkeit allerdings gewahrt, zumal das Höchstmaß der beiden Disziplinarmaßnahmen gem. Art. 110 I Nrn. 2 und 3 BayStVollzG bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Der Vortrag der Verteidigung, in gleichgelagerten Fällen werde mit milderen Mitteln reagiert, ist gänzlich unsubstantiiert. Kann danach nicht von besonderer Härte gesprochen werden, greift auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, das Verteidigungsverhalten des Untersuchungsgefangenen solle sanktioniert oder gar beeinträchtigt werden, nicht durch, zumal Art. 28 I 2 BayUVollzG i. V. m. Art. 110 III BayStVollzG trotz der in Art. 28 II 1 BayUVollzG enthaltenen Verpflichtung, durch Disziplinarmaßnahmen die Verteidigung nicht zu beeinträchtigen, die Kombination mehrerer solcher Sanktionen zulässt. Auch in der Rspr. des BVerfG ist anerkannt, dass Disziplinarmaßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft zu gesteigerten Belastungen führen dürfen (BVerfG StV 2013, 521, 523 [für den Arrest]). Wenn es sich bei der prinzipiell wie im Einzelfall zulässigen Kombination mehrerer, keineswegs ausgeschöpfter Maßnahmen mit auch in der Kombination im Vergleich zum Arrest geringerer Eingriffsintensität um eine menschenwürdewidrige oder gar die Grenze zur Folter überschreitende Reaktion handeln soll, erscheint dies selbst im Lichte der behaupteten besonderen Haftempfindlichkeit des Betroffenen sehr fernliegend. […]

c) Durchgreifende Verstöße gegen Verfahrensvorschriften liegen nicht vor.

aa) Die Anordnung obliegt gem. Art. 28 I 2 BayUVollzG i. V. m. Art. 112 I 1 BayStVollzG dem Anstaltsleiter […], kann jedoch gemäß Art. 42 S. 1 BayUVollzG i. V. m. Art. 177 III BayStVollzG auf andere Bedienstete übertragen werden.

bb) Den Erfordernissen des über Art. 28 I 2 BayUVollzG anwendbaren Art. 113 BayStVollzG wurde genügt; insbesondere wurde der Gefangene nach Belehrung zur Sache gehört und das von ihm Geäußerte schriftlich festgehalten (Art. 113 I 2 und 3 BayStVollzG). Auch die Anforderungen nach Art. 113 II und III BayStVollzG sind erfüllt.

cc) Ein Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme seines hierzu bereiten Verteidigers an der mündlichen Anhörung besteht entgegen der von der Verteidigung und dem LG vertretenen Auffassung (vgl. im gleichen Sinne OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381 = StRR 2012, 37 [Lind]) nicht.

(1) Zu den elementaren Verfahrensprinzipien gehören der Grundsatz rechtlichen Gehörs und das Rechtsstaatsprinzip, die für das Disziplinarverfahren im Vollzug der Untersuchungshaft in Art. 28 I 2 BayUVollzG i. V. m. Art. 113 I 2 BayStVollzG ihren Niederschlag gefunden haben. Danach bedarf es vor einer Disziplinaranordnung der Anhörung des Gefangenen.

(2) Zwar enthalten weder das BayUVollzG noch das BayStVollzG eine Vorschrift über den Beistand eines Rechtsanwalts im vollzuglichen Disziplinarverfahren. Dennoch ist mittlerweile anerkannt, dass dem Gefangenen in diesem Verfahren das Recht zusteht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (vgl. neben OLG Nürnberg a. a. O. u. a. schon Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364 und bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29; ferner Arloth StVollzG § 106 Rn. 2; Böhm, FS Hanack [1999], 457, 467; Brühl ZfStrVo 1979, 219, 224; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl. § 106 Rn. 3; Heghmanns ZfStrVo 1998, 232, 233; Krä FS 2011, 384; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal § 106 Rn. 4; Ostendorf/Petersen, Untersuchungshaft und Abschiebehaft [2012], § 9 Rn. 43; AK-StVollzG/Walter 6. Aufl. § 106 Rn. 8; a.A. Diepolder ZfStrVo 1980, 140, 146). Es reicht dabei angesichts des Bedürfnisses nach einem zügigen Verfahrensablauf allerdings regelmäßig aus, wenn der Gefangene auf sein Verlangen hin den Rechtsanwalt vor der nach Art. 28 I 2 BayUVollzG i. V. m. Art. 113 I 2 BayStVollzG durchzuführenden Anhörung im Rahmen eines kurzfristig anzuberaumenden Besuchs oder jedenfalls telefonisch konsultieren kann (OLG Bamberg; OLG Karlsruhe; Arloth und Laubenthal, jeweils a. a. O.). In besonders gelagerten Ausnahmefällen mag deshalb auch eine Verschiebung der Anhörung um wenige Tage in Betracht kommen (OLG Karlsruhe; OLG Nürnberg; Arloth, jeweils a. a. O.).

(3) Daran gemessen ist das Vorgehen der JVA nicht zu beanstanden. Nach dem von der Verteidigung insoweit nicht in Abrede gestellten Vorbringen der JVA wurde das Disziplinarverfahren seit der ersten Anhörung am 29.04.2014 mehrfach ausgesetzt, um dem Untersuchungsgefangenen Gelegenheit zur Besprechung mit seinen Verteidigern einzuräumen, wobei im Zeitraum zwischen erster Anhörung und Verhängung der Disziplinarmaßnahme insgesamt 7 Verteidigerbesuche stattgefunden haben. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angekl. sich gegen einen aus dem Gebiet des Wirtschaftslebens herrührenden Vorwurf mit nicht ganz einfach gelagertem Sachverhalt verteidigen muss, ist nicht nachvollziehbar, warum bei einem der Verteidigerbesuche nicht auch der disziplinarisch relevante Vorwurf hätte besprochen werden können. Die JVA hat durch die praktizierte Verfahrensgestaltung auf die Verteidigungsinteressen zumal im Lichte des Erfordernisses, das Disziplinarverfahren rasch durchzuführen und abzuschließen (OLG Bamberg und OLG Karlsruhe, jeweils a. a. O.), hinreichend Rücksicht genommen.

(4) Ein weitergehender Anspruch des Gefangenen auf Teilnahme des Rechtsanwalts an der Anhörung gemäß Art. 28 I 2 BayUVollzG i. V. m. Art. 113 I 2 BayStVollzG besteht nicht. Weder das BayUVollzG noch das BayStVollzG sehen dies vor. Auch in den Materialien findet sich zur hier relevanten Problematik keine Äußerung (vgl. BayLT-Drs. 15/8101, S. 70; 16/9082, S. 27 f.). In der veröffentlichten Rspr. wird ein solcher Anspruch, soweit ersichtlich, nur vom OLG Nürnberg (a. a. O.) angenommen, während zu der Frage in der Literatur - von einer Ausnahme abgesehen (vgl. Krä FS 2011, 384 f.) - nicht ausdrücklich Stellung bezogen wird. Das Oberlandesgericht Nürnberg (a. a. O.,) begründet seine Auffassung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 IV, 20 III GG) und dem Gebot des fairen Verfahrens, zudem dem Teilnahmerecht des Verteidigers bei der Anhörung im Rahmen des Verfahrens bei der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe gemäß § 454 I 3 StPO sowie der Tatsache, dass ein derartiges Recht in manchen Disziplinarordnungen ausdrücklich vorgesehen sei. Diese Erwägungen überzeugen nicht.

(a) Soweit eine Parallele zu den Vorschriften der Disziplinargesetze gezogen wird, bleibt zunächst außer Betracht, dass die gesetzlichen Regelungen nur teilweise einen solchen Anspruch kennen. Das gilt namentlich für das Beamtenrecht aktueller Fassung. Nach § 20 I 3 2. Halbs. BDG darf der Beamte sich im Disziplinarverfahren jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Eine gleichlautende Vorschrift findet sich für Bayern in Art. 22 I 3 2. Halbs. BayDG. Diese Bestimmungen werden im beamtenrechtlichen Schrifttum dahingehend ausgelegt, dass der Beamte sich im Disziplinarverfahren umfassend vertreten lassen und auch im behördlichen Disziplinarverfahren zur mündlichen Anhörung durch den zuständigen Vorgesetzten in Begleitung seines Rechtsbeistands erscheinen darf (GKÖD/Weiß Teil 4, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, BDG, M § 20 Rn. 11, Anh. 1 M § 20 Rn. 9 [Stand: 2010]; Bayerisches Disziplinarrecht/Zängl Art. 22 Rn. 22 [Stand: 2011]). Der wesentliche Unterschied zu dem vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt besteht aber darin, dass im behördlichen Disziplinarverfahren der Beamte wählen kann, ob er sich, sofern er nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, zum Vorwurf mündlich oder schriftlich äußern möchte (§ 20 I 3 1. Halbs. BDG, Art. 22 I 3 1. Halbs. BayDG). Es liegt auf der Hand, dass es sinnwidrig wäre, ein Wahlrecht zu eröffnen zwischen einer schriftlichen Stellungnahme, bei der sich der Betroffene - selbst wenn dies nicht vorgesehen, ja sogar gesetzlich ausgeschlossen wäre - faktisch stets rechtskundiger Unterstützung versichern könnte, und andererseits einer ohne Beistand durchzuführenden mündlichen Anhörung; kein Betroffener würde in diesem Fall die mündliche Anhörung wählen. Für das Disziplinarverfahren im Rahmen des Straf- bzw. Untersuchungshaftvollzugs besteht aber ein Wahlrecht des Gefangenen zwischen schriftlicher und mündlicher Einlassung gerade nicht. Vielmehr ist ausschließlich letztere in Art. 113 I 2 BayStVollzG vorgesehen, wobei teilweise sogar weitergehend eine Pflicht des Betroffenen angenommen wird, zur Anhörung zu erscheinen (vgl. OLG Nürnberg FS 2009, 153; Arloth § 106 StVollzG, Rn. 4; a.A. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal § 106 Rn. 7 m. w. N.). Denn § 113 I 3 BayStVollzG ordnet an, die Einlassungen des Gefangenen schriftlich festzuhalten. Diese Regelung ist nur bei einer mündlichen Anhörung erforderlich.

(b) Anders stellt sich die Rechtslage im Wehrdisziplinarrecht dar. § 32 I 2 und IV WDO sehen im Ermittlungsverfahren durch den Disziplinarvorgesetzten lediglich eine mündliche Vernehmung des Soldaten vor, ohne dass von einem Beistandsrecht die Rede wäre. Die Vorschrift wird deshalb überwiegend so interpretiert, dass der Soldat - im Unterschied zum gerichtlichen Disziplinarverfahren (§ 90 I 1 WDO) - im Verfahren des Disziplinarvorgesetzten überhaupt keinen Anspruch auf Rechtsbeistand hat (GKÖD/Weiß Teil 5b, Wehrrecht II, WDO, Yt § 32 Rn. 64 m. w. N. [Stand: 2005]). Das soll gelten, obwohl das Verfahren des Vorgesetzten ebenfalls mit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen enden kann (§§ 22 ff. WDO) und der Soldat, sofern er nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, sogar verpflichtet ist, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 32 IV 4 WDO). Eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Äußerung des Gefangenen besteht demgegenüber nicht. Hat der Soldat im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse des militärischen Dienstes im Vergleich zum Straf- oder Untersuchungsgefangenen geringere Rechte, kann aus dem Wehrrecht gerade nichts für die Rechtsstellung des Gefangenen hergeleitet werden.

(c) Die im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren geltenden Grundsätze sind im Übrigen der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber dem Beamten geschuldet. Das zeigt sich etwa darin, dass im Hinblick auf die Ersetzung von Wehrpflichtigen durch Berufssoldaten gefordert wird, das restriktive Verständnis von § 32 WDO zu überdenken (Weiß a. a. O.).

(d) Der Senat hat erwogen, ob eine Übertragung auf das Verhältnis zwischen Staat und Straf- bzw. Untersuchungsgefangenen deshalb geboten ist, weil auch die Vollzugsbehörden gegenüber den Gefangenen eine Fürsorgepflicht trifft und die Stellung als Gefangener - anders als die des Beamten oder des Berufssoldaten - nicht freiwillig begründet wird. Er kann sich dazu aber schon deshalb nicht verstehen, weil das Beamtenrecht ein wohlerwogenes System wechselseitiger Rechte und Pflichten ausgebildet hat und die Straf- bzw. Untersuchungsgefangenen im Verhältnis zum Staat keinen den Beamten vergleichbaren Pflichtenkanon zu erfüllen haben.

(5) Der Hinweis auf die zu § 454 I 3 StPO anerkannten Prinzipien trägt ebenfalls nicht. Dabei bleibt außer Betracht, dass das Verfahren der Reststrafenaussetzung anders als das vollzugliche Disziplinarverfahren ein gerichtliches Verfahren darstellt. Aus der Gesamtschau der in der StPO enthaltenen Bestimmungen lässt sich im Gegenteil belegen, dass kein Recht auf Verteidigerteilnahme an der mündlichen Anhörung im vollzuglichen Disziplinarverfahren besteht.

(a) Nach § 136 I 2 StPO darf der Beschuldigte jederzeit, auch schon vor seiner ersten Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen, nach § 137 I 1 StPO kann er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen, nach § 148 I StPO ist auch dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

(b) Daraus folgt aber keineswegs eine unbegrenzte Teilhabebefugnis des Verteidigers an Vernehmungen. Vielmehr sind die Rechte des Verteidigers insoweit besonders geregelt. So ergibt sich sein Teilnahmerecht an der Hauptverhandlung mittelbar aus § 227 StPO. Auch die Berechtigung des Verteidigers zur Teilnahme an der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmung seines Mandanten im Ermittlungsverfahren ist ausdrücklich niedergelegt (§§ 168 c I, 163 a III 2 StPO). Demgegenüber besteht mangels gesetzlicher Regelung nach zwar bestrittener, aber von der Rspr. seit je vertretener und vom BVerfG (NJW 2007, 204) als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilter Auffassung kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 163 Rn. 16 m. w. N. auch zur Gegenmeinung). Insoweit muss dem Beschuldigten nur - falls gewünscht - Gelegenheit eingeräumt werden, sich vor der Vernehmung mit einem Verteidiger zu besprechen, und ihm bei der Kontaktaufnahme erforderlichenfalls Hilfestellung gewährt werden (umfassend dazu Meyer-Goßner/Schmitt § 136 Rn. 10 ff. m. w. N. aus der Rspr.). Gemessen daran ist das Verfahren der JVA - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden.

(6) Direkt aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt ebenfalls kein Anspruch auf Teilnahme des Verteidigers an der Disziplinaranhörung (so auch Krä FS 2011, 384 f.). Der Senat trägt insoweit schon grundsätzliche Bedenken, unter Bezugnahme auf eine ausufernde Anwendung derart vager Verfassungsprinzipien die Bindung an das positive Recht zu lockern und damit einer unsicheren Rechtsanwendung Vorschub zu leisten (in diesem Sinne Beulke, Strafprozessrecht, 12. Aufl. [2012], Rd. 28; ähnlich BGHSt. 40, 211/217 f.). Es bedarf vorliegend jedoch keiner grundsätzlichen Erwägungen zu diesem Problemkreis, weil die entscheidungserheblichen Fragen in der verfassungs- bzw. menschenrechtlichen Judikatur dem Grunde nach beantwortet sind.

(a) Ist es - wie bereits dargetan - unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes und damit auch des Rechtsstaatsprinzips unbedenklich, wenn der Verteidiger an der ersten, polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten nicht teilnehmen darf, kann für die Situation des vollzuglichen Disziplinarverfahrens erst recht nichts anderes gelten. Das ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Bedeutung der Verfahren. Während das strafprozessuale Ermittlungsverfahren zu erheblichen Konsequenzen bis hin zu einer gegebenenfalls lebenslangen Freiheitsstrafe führen kann, sind die im Disziplinarverfahren drohenden Übel von weitaus geringerem Gewicht.

(b) Ein Verstoß gegen den in Art. 6 I 1 EMRK niedergelegten Grundsatz des fairen Verfahrens ist ebenso wenig ersichtlich. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob auch im vollzuglichen Disziplinarverfahren die speziellen Rechte des Angekl. gemäß Art. 6 III EMRK Anwendung finden müssen (zur Anwendbarkeit der Norm im Rahmen von Disziplinarverfahren ausführlich LR-Esser StPO 26. Aufl. Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 81; SK/Paeffgen StPO 4. Aufl. Art. 6 EMRK Rn. 23 m.N. der uneinheitlichen Spruchpraxis). Selbst wenn man dies im Hinblick auf die Verwandtschaft von Disziplinar- und Strafverfahren und speziell den Bezug der in der Untersuchungshaft verhängten Disziplinarmaßnahme zum Strafverfahren annehmen wollte, wäre den sich aus der EMRK ergebenden, den Grundsatz des fairen Verfahrens konkretisierenden Anforderungen Genüge getan (so auch BVerfG NJW 2007, 204, 205 f. für den vergleichbaren Fall der Nichtbeteiligung des Verteidigers an der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung). Art. 6 III lit. b EMRK verlangt, dass ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt wird, Art. 6 III lit. c EMRK beinhaltet u. a. das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen gewählten Verteidiger verteidigen zu lassen. Wie der EGMR entschieden hat, liegt ein Verstoß gegen diese Prinzipien schon vor, wenn dem Betroffenen der Beistand eines Verteidigers bei Beginn der ersten polizeilichen Vernehmung verwehrt wird (EGMR EuGRZ 1986, 587, 592; NJW 2009, 3707, 3708 und 2012, 3709, 3711). Der EGMR hat allerdings in den genannten Urteilen nicht die Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung (dafür aber LR-Esser, a. a. O. Rn. 605 ff.), sondern nur den Zugang des Betroffenen zu einem solchen gefordert, nachdem das Ersuchen der Beschuldigten überhaupt um Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger entweder ausdrücklich abgelehnt oder ignoriert worden war.

(c) Die JVA hat vorliegend weder zu wenig Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt noch die Kontaktaufnahme des Gefangenen mit seinen Verteidigern unterbunden, so dass im Ergebnis das Verfahren der JVA mit der EMRK ebenso im Einklang stand wie mit dem Grundgesetz.

dd) Nach Art. 28 II 2 BayUVollzG ist die Verteidigung von der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme unverzüglich zu unterrichten. Ob die JVA dieser Verpflichtung vollumfänglich nachgekommen ist, könnte insofern fraglich sein, als das entsprechende Schreiben an RA C. an eine im System der Anstalt noch hinterlegte veraltete Adresse gesandt und er erst eine Woche später nach Rücklauf des unzustellbaren Briefs per Telefax informiert worden ist. Das kann jedoch dahinstehen, da die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch eine eventuelle Verletzung der erst danach entstehenden Informationspflicht nicht berührt würde. Letztere konkretisiert im Anschluss an Art. 28 II 1 BayUVollzG das Gebot der Rücksichtnahme auf das Verteidigungsinteresse des Untersuchungsgefangenen (BayLT-Drs. 16/9082, S. 28). Dass die durch drei Rechtsanwälte wahrgenommene Verteidigung des Untersuchungsgefangenen im vorliegenden Fall tatsächlich beeinträchtigt geworden wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal bereits am 11.06.2014 in einem von allen drei Verteidigern unterzeichneten Schriftsatz gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wurde.

3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der vom Untersuchungsgefangenen gestellte Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung in dieser Sache.

II.

Zwar weicht der Senat in einem entscheidungserheblichen Punkt von der zu dieser Frage seitens des Oberlandesgerichts Nürnberg (a. a. O.) vertretenen Auffassung ab. Eine Pflicht zur Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof besteht insoweit aber nicht. […] Obwohl das Verfahren zur Überprüfung von Anordnungen auf dem Gebiet des Untersuchungshaftvollzugs dem Verfahren nach dem StVollzG in Teilen nachgebildet ist, scheidet eine entsprechende Anwendung von § 121 I Nr. 2 GVG schon deshalb aus, weil mit dem BayUVollzG Landesrecht in Rede steht. Geht es um die Auslegung von Landesrecht, erfolgt keine Divergenzvorlage, wie die in § 121 II Nr. 1 i. V. m. I Nr. 1 lit. c vorgenommene Wertung des Gesetzgebers zeigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 473 I und IV 1 StPO. [wird ausgeführt]

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 09. Okt. 2014 - 1 Ws 377/14 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten


(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) D

Strafprozeßordnung - StPO | § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger


Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 106 Verfahren


(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt. (2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer

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(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.

(2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.

(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt.

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.

(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll.

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.