Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG | § 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen haben nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit Informationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.

(2) Stellt das Bundesarchiv fest oder wird ihm mitgeteilt, dass personenbezogene Informationen in Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unterlagen beizufügen.

(3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermittlung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.

(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.

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Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG | § 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen


(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden: 1. Rehabilitierung von Be

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - 2 B 71/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. März 2013 - 1 L 83/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (…

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. März 2013 - 1 L 82/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (…

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Juli 2012 - 1 L 70/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (.