Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG | § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften

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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Inhaltsverzeichnis

(1) Das Bundesarchiv macht Mitteilungen an öffentliche und nichtöffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis h, Nummer 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis h und Nummer 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, dass nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an das Bundesarchiv gerichtet werden. Wer für eine nichtöffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.

(3) Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das Bundesarchiv die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlass besteht.

(4) Mitteilungen werden vom Bundesarchiv schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,

1.
wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird,
2.
bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
3.
bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9,
4.
bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2.

(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.

(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegt, dass Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist. Sie sind an das Bundesarchiv unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(8) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn

1.
sich die Informationen auf eine Tätigkeit während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staatssicherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden ist oder
2.
nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen feststeht, dass trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit keine Informationen geliefert worden sind.
Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

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(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden: 1. Rehabilitierung von Betroffen

(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet werden. Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen enthalten über 1.

(1) Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden. Das Gleiche
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published on 20/06/2013 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (…
published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (…
published on 19/07/2012 00:00

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(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden: 1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten...
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(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat durch eine behördliche oder notarielle Bestätigung seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine...
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