Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 19 Härteregelung
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 19 Härteregelung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierung
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freihe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 14/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/10 vom 14. Juli 2011 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 1 und 2 Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwe
published on 10/08/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 646/09 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 4 Satz 1 Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG
published on 29/10/2014 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2014 und der Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013 aufgehoben.
2. Der Antragsge
published on 08/04/2009 00:00
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 seines Tenors aufgehoben.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Beschwerdeführers vom 06.05.2008 - III Reha 4250/1E - 216/07 - wird als unbeg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.