Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 29. Okt. 2014 - 2 Ws (Reh) 25/14

published on 29.10.2014 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 29. Okt. 2014 - 2 Ws (Reh) 25/14
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2014 und der Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013 aufgehoben.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 15. August 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

3. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (Opferpension) nach § 17a Abs. 1 StrRehaG.

2

Mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 14. Februar 1994 wurde der Betroffene strafrechtlich rehabilitiert. Seine Verurteilung durch das Kreisgericht Magdeburg vom 14. Dezember 1962 wegen Passvergehens durch versuchtes Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten hat das Landgericht für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Die Dauer des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges hat es für die Zeit vom 26. Oktober 1962 bis 10. April 1963 festgestellt.

3

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 hatte der Beschwerdeführer schon einmal beantragt, ihm die Opferpension zu bewilligen. Den Antrag lehnte das Landesverwaltungsamt unter Hinweis darauf ab, dass der Antragsteller nicht die erforderlichen 180 Tage Freiheitsentzug erlitten habe. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.

4

Mit Schreiben vom 15. August 2013 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Gewährung der Opferpension gestellt und diesen mit der zwischenzeitlich neu in das Gesetz eingefügten Härtefallregelung des § 19 StrRehaG begründet. Der Antragsgegner hat den Antrag als Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB X ausgelegt und einen solchen mit Bescheid vom 15. November 2013 abgelehnt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass eine besondere Härte nicht vorliege. Eine Unterschreitung der Mindesthaftdauer um 13 Tage falle nicht darunter. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegenden „Klage“ gewendet und diese im Wesentlichen mit außergewöhnlich schlechten Haftbedingungen sowie dem Umstand begründet, dass er nur deswegen vorzeitig entlassen worden sei, weil sein durch die Haft hervorgerufener schlechter Gesundheitszustand eine weitere Inhaftierung nicht mehr zuließ.

5

Mit Beschluss vom 11. August 2014 hat das Landgericht Magdeburg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Antragsgegner zu Recht keine besondere Härte im Sinne des § 19 StrRehaG angenommen habe. Den vom Gesetzgeber bei der Fassung des § 19 StrRehaG ins Auge gefassten Fallgruppen sei gemein, dass Betroffene tatsächlich weniger Haft verbüßen mussten als ursprünglich angeordnet und die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung nur geringfügig unterhalb der für die Gewährung einer besonderen Zuwendung maßgeblichen Schwelle liege. Dies treffe auf den Antragsteller nicht zu.

6

Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 20. August 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. August 2014, eingegangen beim Landgericht am 25. August 2014, hat der Betroffene dagegen Beschwerde erhoben. Er vertritt die Ansicht, dass ein Härtefall nicht nur mit der Dauer der Haftzeit, sondern auch mit der Härte im Strafvollzug zu tun habe. In den Jahren 1962/1963 sei der Vollzug besonders brutal und menschenunwürdig gewesen. Außerdem weist er nochmals darauf hin, dass er nur wegen seines schlechten Gesundheitszustandes gegen seinen Willen vorzeitig entlassen worden sei.

II.

7

Die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

8

Der Bescheid vom 15. November 2013 ist rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen der Härteregelung des § 19 StrRehaG vor. Die Auslegung des Begriffs der „besonderen Härte“ durch den Antragsgegner unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012, 2 Ws (Reh) 319/11, m. w. N. - juris).

9

Gemäß § 19 StrRehaG kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Kapitalentschädigung oder die besondere Zuwendung auch dann zuerkennen, wenn sich aus einer Nichtzahlung eine besondere Härte ergibt. In welchen konkreten Fällen diese besondere Härte vorliegen kann, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Nach den Gesetzesmaterialen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 17/3233, S. 8) ist eine besondere Härte im Sinne des § 19 StrRehaG dann gegeben, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der Leistung trotz rechtsähnlicher Sachverhalte dessen Sinn und Zweck widerspräche. Als Beispiel wird der Fall genannt, dass der Betroffene die Mindesthaftdauer nur deshalb geringfügig unterschreitet, weil die Leitung der Vollzugseinrichtung den Entlassungszeitpunkt vorverlegt hat. Die Rechtsprechung hat bislang eine besondere Härte für den Fall anerkannt, dass die 180 - Tage - Frist um zwei Tage verfehlt wurde, weil das Gericht die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012, 2 Ws 319/11, -juris). Der Anwendungsbereich des § 19 StrRehaG ist durch den Gesetzgeber jedoch nicht auf diese Fallgestaltungen der knappen Unterschreitung der Mindesthaftdauer beschränkt worden.

10

Vorliegend ergibt sich die besondere Härte für den Beschwerdeführer daraus, dass er die Mindesthaftzeit von 180 Tagen nur deshalb nicht erreicht hat, weil er bedingt durch die Haft- und Arbeitsbedingungen gesundheitlich derart geschädigt wurde, dass ein weiterer Verbleib in Haft nicht verantwortet werden konnte und der Strafrest deshalb kurz vor Ablauf der 180 Tage zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den Beschwerdeführer war eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden. Davon hat er 167 Tage verbüßt. Als Grund für die vorzeitige Entlassung hat der Beschwerdeführer schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen benannt, die er infolge der Haftbedingungen erlitten habe. Er hat detailliert dargelegt, unter welchen Bedingungen er inhaftiert gewesen sei und im Niederschachtofenwerk Calbe/Saale habe arbeiten müssen und in welchem gesundheitlichen Zustand er sich bei Entlassung aus der Haft befunden habe. Danach habe er u.a. bei teilweise minus 20 Grad durchgehend körperlich schwere Arbeit zu leisten gehabt, von der er auch nicht bei starkem Fieber und Blutungen befreit worden sei. Das Abduschen des Kohlestaubs sei nur mit kaltem Wasser möglich gewesen, der Helm oft an den Haaren festgefroren, so dass dieser nur mit Gewalt und Haarverlust zu entfernen gewesen sei. Daraus hätten sich Entzündungen auf der Kopfhaut ergeben, ebenso sei es zu Erfrierungen an Haut und Gliedmaßen gekommen. Durch die Einatmung von ungeheuren Mengen von Kohle- und Erzstaub sowie anderen Abgasen habe er Probleme mit dem Herzen, der Lunge, der Speiseröhre, der Nieren, der Leber, dem Magen und Darm bekommen. Darüber hinaus habe er einen Leisten- und Bauchfellbruch und im linken Bein eine Thrombose erlitten. Er habe immer stärker Blut gespuckt, auch im Urin und Stuhl sei Blut gewesen. Er sei immer schwächer geworden. Dies sei letztlich der Grund gewesen, weshalb er vorzeitig auf Bewährung entlassen worden sei. Seit dieser Zeit leide er physisch als auch psychisch unter den Folgen dieser Inhaftierung. Neben verschiedenen körperlichen Beschwerden habe er massive Schlafstörungen mit immer wiederkehrenden Albträumen.

11

Diese Schilderungen des Betroffenen sind zwar nicht weiter belegt, da insbesondere keine entsprechenden Unterlagen über dessen Haftzeit (mehr) vorhanden sind. Dies schließt eine Rehabilitierung jedoch nicht von vornherein aus. Zwar gilt im Rehabilitierungsverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht, so dass Zweifel an der Darstellung des behaupteten Sachverhalts zu Lasten des Betroffenen gehen. Der Senat hat hier indes keine Zweifel am Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers. Dieser hat den Verlauf seiner Strafhaft mit den zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, so dass die Behauptung, die vorzeitige Entlassung sei aufgrund von Krankheit erfolgt, glaubhaft ist. Er hat seine Schilderungen ausweislich der vorliegenden Akten vor verschiedenen Behörden auch jeweils ohne wesentliche Abweichungen wiederholt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2013 (Az.: L 7 VU 3/06), vor dem der Betroffene auf Anerkennung einer Beschädigtenversorgung geklagt hatte. Das Gericht hat zwar keine auf der Haft beruhenden weitergehenden Schädigungsfolgen als eine Schlafstörung mit Albträumen feststellen können. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Betroffene sich seinerzeit in der Haft in dem von ihm beschriebenen sehr schlechten Gesundheitszustand befunden hat. Das Vorbringen wird auch nicht durch die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts zur Entlassungsuntersuchung widerlegt. Es mag sein, dass dem Betroffenen bescheinigt worden ist, keine Auffälligkeiten an Haut, Schleimhäuten, Herz-Kreislauf, Lunge, Nerven und Nieren aufgewiesen und sich außerdem in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befunden zu haben. Der Betroffene hat dazu jedoch erklärt, dass er in der Haft ständig unterschreiben musste, dass es ihm gut gehe, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Dies glaubt ihm der Senat, weil kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Betroffene sich dies ausgedacht haben sollte. Entsprechende Papiere mit seiner Unterschrift, die der Betroffene hätte erklären müssen, sind nicht Gegenstand des Verfahrens und auch sonst nicht bekannt. Wenn der Betroffene wahrheitswidrig einen guten Gesundheitszustand hat bekunden müssen, liegt es nahe, dass auch die entsprechenden Entlassungspapiere diesbezüglich nicht der Wahrheit entsprachen. Darüber hinaus hat der Betroffene angegeben, nach seiner (vorzeitigen) Entlassung, den „Häftlingsknastbus“ aufgesucht und dabei den „Knastwärtern“ mit der Faust gedroht zu haben, was eine erneute Inhaftierung zur Folge gehabt habe. Von der Aufhebung der Bewährung sei nur aufgrund seiner Krankheiten, insbesondere des Blutspuckens und des Blutes im Urin und Stuhl, abgesehen worden. Auch hinsichtlich dieser Schilderung ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene sich dies ausgedacht haben sollte.

12

Der Senat ist der Ansicht, dass eine Haftzeit, die nur aufgrund einer durch sie erlittenen Gesundheitsschädigung die in § 17a StrRehaG geregelte grundsätzliche Mindestdauer um knapp zwei Wochen unterschritten hat, einen zur Regelung in § 17a Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG rechtsähnlichen Sachverhalt darstellt, der der Härtefallregelung unterfällt. Die Sache war daher zur Neubescheidung an den Antragsgegner zurückzuverweisen. Dieser hat zu prüfen, ob der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist (§ 17a Abs. 1 S.1 StrRehaG). Sollte dies der Fall sein, ist dem Antragsteller die besondere Zuwendung zu gewähren, falls nicht der Ausschlussgrund des § 17a Abs. 7 StrRehaG vorliegt. Zwar liegt die Anwendung des § 19 StrRehaG (Härteregelung) im Ermessen des Antragsgegners, der Senat schließt jedoch nach dem feststehenden Sachverhalt aus, dass es Gründe gibt, die eine ermessensfehlerfreie Ablehnung rechtfertigen könnten.

III.

13

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG.


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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragsteller

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlich

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierung

Annotations

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.