Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Inhaltsverzeichnis
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen dur
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/10/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 28.09.2015 gegen den Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 25.08.2015 (VB4-38-20/2.1) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen
published on 27/05/2010 00:00
Tenor
1. Der Beschwerdeführerin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdeeinlegungs- sowie der Beschwerdebegründungsfrist gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde wird mangels Beschwer
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