(zu § 112)Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2055) 1. In einem Notfall bereitzustellende Informationen und Verhaltensempfehlungen für die betroffene BevölkerungEntsprechend der im jeweiligen Notfall anwendbaren Notfallpläne erhält die betroffene Bevölkerung im Falle eines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes: a) Informationen über den eingetretenen Notfall und nach Möglichkeit über dessen Merkmale wie Ursprung, Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung; b) Verhaltensempfehlungen, die nach den Umständen des jeweiligen Notfalls aa) insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel und von möglicherweise kontaminiertem Wasser, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, zur Abholung und Verwendung von Jodtabletten oder anderen Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung; bb) mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können; c) Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörden Folge zu leisten. 2. Informationen und Empfehlungen in der VorwarnphaseSoweit dem Notfall eine Vorwarnphase vorausgeht, erhält die bei dem jeweiligen Notfall möglicherweise betroffene Bevölkerung bereits in dieser Phase relevante Informationen und Empfehlungen wie a) eine Aufforderung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten; b) vorbereitende Empfehlungen für Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben haben; c) Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige. 3. Ergänzende Informationen über Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die UmweltWenn die Zeit es erlaubt, wird die möglicherweise betroffene Bevölkerung erneut über die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt informiert. Zu diesem Zwecke kann auch auf die nach § 105 hierzu veröffentlichten Informationen hingewiesen werden.
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