Strahlenschutzgesetz - StrlSchG | § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Strahlenschutzgesetz - StrlSchG | § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als
- 1.
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen - a)
der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes, - b)
der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes, - c)
der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und
- 2.
für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
8 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Gene
(1) Die Gebühr beträgt 1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur a) Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung,b) Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung v
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
§ 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Atomgesetzes über die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gilt entsprechend für die Beaufsichtigung und Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe. Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Beförderun
(1) Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes bedarf, wer folgende Stoffe befördert: 1. Stoffe, für die der Umgang nach einer nach § 24 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungsfrei ist,2.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Stra
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen übertägig nach den standortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sich
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungsprogrammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzufü
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt: 1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,2. Teil 3 Kapitel 2,3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 107,4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnit
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
Annotations
(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt: 1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,2. Teil 3 Kapitel 2,3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 107,4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit...