Strahlenschutzgesetz - StrlSchG | § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als
- 1.
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen - a)
der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes, - b)
der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes, - c)
der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und
- 2.
für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.
Referenzen - Gesetze | § 155 BGB
§ 155 BGB zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 155 BGB wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 155 BGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.
§ 155 BGB zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.
§ 155 BGB zitiert 1 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.
(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt: 1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,2. Teil 3 Kapitel 2,3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 107,4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit...
(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt: 1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,2. Teil 3 Kapitel 2,3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 107,4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit...
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen übertägig nach den standortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuc...
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen übertägig nach den standortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuc...
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungsprogrammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen sowie den...
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungsprogrammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen sowie den...
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne...
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne...
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne...