Landgericht Landshut Beschluss, 24. März 2016 - J Qs 76/16 jug

published on 24/03/2016 00:00
Landgericht Landshut Beschluss, 24. März 2016 - J Qs 76/16 jug
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Landgericht Landshut

Az.: J Qs 76/16 jug

Gs 750/16 jug AG Landshut

In dem Ermittlungsverfahren

...

gegen

...

Zustellungsbevollmächtigte: ...

wegen Urkundenfälschung

hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut gegen die Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls

erlässt das Landgericht Landshut - Jugendkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 24.03.2016 folgenden

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 10.03.2016 aufgehoben.

2. Gegen den Angeschuldigten ..., geboren am ... in ..., derzeit unbekannten Aufenthalts, ergeht anliegender

Haftbefehl.

Gründe:

I.

Mit Abschlussbericht der Bundespolizeiinspektion P. vom 09.01.2016 wurde bei der Staatsanwaltschaft Landshut ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung eingeleitet. Der Beschuldigte soll am 18.11.2015 über den Grenzübergang S. nach Deutschland eingereist und zur Erstaufnahmeeinrichtung in D. verbracht worden sein. Dort soll er noch am 18.11.2015 im Rahmen seiner Registrierung einen hinsichtlich des Gültigkeitsdatums verfälschten Reisepass vorgelegt und damit, wie von Anfang an beabsichtigt, über die Gültigkeit seines Passes getäuscht haben. Der Reisepass wurde daraufhin sichergestellt. Der Beschuldigte war im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Belehrung geständig und unterschrieb eine Zustellungsvollmacht für die Zustellungsbevollmächtigte K. am Amtsgericht P.. Der Kriminaltechnische Prüfbericht vom 14.12.2015 bestätigt eine Verfälschung des Gültigkeitsdatums des Reisepasses durch mechanische Rasur der Jahreszahl 2015 und anschließender Neueintragung der Jahreszahl 2016 mit einem vom Original abweichenden Schreibmittel. Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte laut Auskunft des BAMF vom 02.03.2016 keinen Asylantrag gestellt und ist unbekannten Aufenthalts.

Mit Verfügung vom 04.03.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Landshut beim Amtsgericht Landshut - Ermittlungsrichter - den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten wegen des dringenden Tatverdachts der unerlaubten Einreise in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beantragte die Staatsanwaltschaft Landshut eine Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft auf 90 Tage im Haftbefehl.

Das Amtsgericht Landshut lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft Landshut mit Beschluss vom 10.03.2016 ab. Als Begründung führte das Amtsgericht Landshut - Ermittlungsrichter - aus, dass der Erlass eines Haftbefehls unverhältnismäßig wäre, da bei der Anwendung von Jugendstrafrecht nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel gegen den Beschuldigten zu erwarten wären und für den Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht eine Erledigung im Strafbefehlswege über die benannten Zustellungsbevollmächtigte möglich und damit als milderes Mittel im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO vorrangig wäre.

Gegen den Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Schriftsatz vom 11.03.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 14.03.2016, Beschwerde ein.

Der Beschwerde hat das Amtsgericht Landshut mit Verfügung vom 15.03.2016 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Landshut legte die Akten mit Verfügung vom 16.03.2016 dem Landgericht Landshut vor, mit dem Antrag, der Beschwerde vom 11.03.2016 abzuhelfen und Haftbefehl zu erlassen.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut ist zulässig gemäß §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO und hat in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzung für den Erlass des beantragten Haftbefehls vorliegen §§ 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 113 StPO.

Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtigt. Der Tatverdacht beruht auf der geständigen Einlassung des Beschuldigten und wird weiter bestätigt durch den Kriminaltechnischen Prüfbericht vom 14.12.2015.

Der Beschuldigte ist unbekannten Aufenthalts, damit besteht der Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, § 113 Abs. 2 Nr. 2 StPO)

Der Erlass des Haftbefehls ist zudem verhältnismäßig gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO. So ist der Haftbefehl im vorliegenden Fall notwendig, um die rasche Durchführung des Verfahrens einschließlich der Urteilsvollstreckung zu sichern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58.Auflage, § 112 Rn. 8). Mildere Mittel wie die Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung im BZR oder die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens unter Zuhilfenahme der unterzeichneten Zustellungsvollmacht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 17.08.2005, I Ws 297/05) greifen im vorliegenden Fall nicht.

Der Weg des Strafbefehlsverfahrens mit Zustellung eines Strafbefehls an den Zustellungsbevollmächtigten wäre dann ein milderes Mittel, wenn die Zweiwochenfrist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl ab Zustellung des Strafbefehls an den Zustellungsbevollmächtigten des Beschuldigten zu laufen beginnen würde. Mit Ablauf der Zweiwochenfrist würde dann unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnis des Beschuldigten vom Strafbefehl Rechtskraft eintreten.

Laut Beschluss des EuGH vom 15.10.2015 (Az.: C-216/14) kann der Beschuldigte aber in einer solchen Situation seine Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen. Ein faires Verfahren sei nur dann gegeben, wenn der Beschuldigte über die volle Rechtsmittelfrist verfüge, d. h., wenn ihre Dauer nicht durch die Zeitspanne verkürzt werde, die der Zustellungsbevollmächtigte benötige, um den Strafbefehl dem Adressaten zukommen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts und die Ermittlungsbemühungen der Staatsanwaltschaft Landshut einen aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu machen blieben, nicht zuletzt mangels Stellung eines Asylantrages durch den Beschuldigten, ohne Erfolg. Die Zustellungsbevollmächtigte kann im konkreten Fall einen Strafbefehl daher nicht an den Beschuldigten weiterleiten. Legt man die Entscheidung des EuGH zugrunde führt dies zu einer auf unbestimmte Zeit verlängerten offenen Rechtsmittelfrist zugunsten des Beschuldigten bis dieser tatsächliche Kenntnis vom Strafbefehl und seinen Rechtsschutzmöglichkeiten erhält. Gerade bei Beschuldigten unbekannten Aufenthalts ist das Erwachsen der Entscheidung in Rechtskraft mithin unabsehbar hinausgeschoben, was zu einer empfindlichen und von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht überwindbaren Lücke effektiver Strafverfolgung führt. Vor diesem Hintergrund steht die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Rahmen eines etwaig möglichen Strafbefehlsverfahrens nicht als effektiv nutzbares milderes Mittel im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Verfügung. Als einzige Möglichkeit bleibt der Erlass des Haftbefehls. Dieser genügt aufgrund der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft auf 90 Tage auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO im Übrigen.

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut daher stattzugeben und ein entsprechender Haftbefehl zu erlassen. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 308 Abs. 1 Satz 2, 33Abs. 4 Satz 1 StPO ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Annotations

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte

1.
sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3.
sich über seine Person nicht ausweisen kann.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.