Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2001 - 2 StR 356/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen Ordnungswidrigkeiten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und zu Geldbußen verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot für die Dauer von 4 Jahren verhängt.Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist, im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorliegenden Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden eingebracht wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK 11. Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt des Gefährdungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bodenverunreinigung , die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner/Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war danach zu berichtigen.
Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Jähnke Detter Bode Otten Elf
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
- 1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, - 2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, - 3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder - 4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, - a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder - b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.