Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

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Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.

(2) Die Gebühr beträgt für

1.laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich3/10 bis 20/10
2.die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich3/20 bis 20/20
3.die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich1/20 bis 16/20
4.die laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(3) Die Gebühr beträgt für

1.die Abschlußvorarbeiten1/10 bis 5/10
2.die Aufstellung eines Abschlusses3/10 bis 10/10
3.die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz3/20 bis 10/20
4.die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses1/20 bis 10/20
5.die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke1/10 bis 8/10
6.den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß1/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(4) Die Gebühr beträgt für

1.die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen1/10 bis 6/10
2.die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn3/10 bis 15/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).

(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100 000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist

1.bei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektardas Einfache,
2.bei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektardas Vielfache,
das sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,
3.bei forstwirtschaftlich genutzten Flächendie Hälfte,
4.bei Flächen mit bewirtschafteten Teichendie Hälfte,
5.bei durch Verpachtung genutzten Flächenein Viertel

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.

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(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindesten

(1)Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr2/10 bis 12/10einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (2)Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgeb

(1) Die Gebühr beträgt für 1. a)die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10b)die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10c)(weggefallen)2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufi
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published on 28/05/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. März 2014  13 K 274/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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(1)Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr2/10 bis 12/10einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (2)Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr1/10 bis...
(1) Die Gebühr beträgt für 1. a)die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10b)die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10c)(weggefallen)2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen...
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro...