Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 30 Allgemeine Überwachung
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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Inhaltsverzeichnis
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von 1. explosionsgefährlichen Stoffen und2. Sprengzubehör.
(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in 1. Explosivst
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published on 13/10/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 239/16 vom 13. Oktober 2016 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 308 Abs. 1 Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung
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