Spielverordnung - SpielV | § 14
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
Die Bauart muss den in § 13 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind. - 2.
In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 1 und 2 entsprechend. - 3.
Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.
(2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) (weggefallen)
Referenzen - Gesetze | § 9 TrinkwV 2001
§ 9 TrinkwV 2001 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 9 TrinkwV 2001 wird zitiert von 1 anderen §§ im Trinkwasserverordnung.
§ 9 TrinkwV 2001 zitiert 3 andere §§ aus dem Trinkwasserverordnung.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 TrinkwV 2001.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden 1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbe...