Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Feb. 2014 - L 7 AS 149/14 ER
Gericht
Gründe
I.
Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Mit Sanktionsbescheid vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013 verfügte der Antragsgegner und Beschwerdeführer eine Sanktion in Höhe von 10% der Regelleistung des Antragsstellers für die Monate Juli, August und September 2013.
Mit Beschluss vom 30.08.2013, Az. S 52 AS 2112/13 ER, ordnete das Sozialgericht München die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Sanktionsbescheid an. In Ziffer II dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, die eingestellte Auszahlung des Arbeitslosengelds II unverzüglich nachzuholen.
Am 28.10.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Androhung und nach fruchtlosem Fristablauf die Festsetzung eines Zwangsgeldes. In Ziffer I des Beschluss vom 22.01.2014 forderte das Sozialgericht München den Antragsgegner bei einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- Euro auf, Ziffer II des Beschlusses vom 30.08.2013 bis spätestens 03.02.2014 umzusetzen.
Der Antragsgegner hat am 13.02.2014 Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2014 eingelegt (anhängig unter Az. L 7 AS 132/14 B ER) und zugleich die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss vom 22.01.2014 beantragt.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß § 199 Abs. 2 SGG statthaft. Es handelt sich dabei um eine Sonderform der einstweiligen Anordnung. Es entscheidet der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, deren Vollstreckung ausgesetzt werden soll, wurde in Form der Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2014 erhoben.
Die Beschwerde hat gemäß § 175 Satz 1 SGG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weil sie sich gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels richtet. Dies war - auch zur Vermeidung einer Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Sozialgericht bei Ablauf der gesetzten Frist - in einem deklaratorischen Beschluss festzustellen. Insoweit besteht dieselbe Interessenslage wie bei einem Beschluss gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG (Breitkreuz-Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 199 Rn. 11; vgl. zu § 86b SGG Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2010, § 86b Rn. 15).
Die Kostenentscheidung ergibt sich entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.