Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juli 2016 - L 20 KR 48/15

bei uns veröffentlicht am13.07.2016
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 6 KR 277/13, 20.10.2004

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.10.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Teilhabeleistungen - Umrüstung eines PKW auf Linksgas sowie Fahrstunden zur Nutzung des umgerüsteten PKWs - hat.

Der 1957 geborene Kläger ist seit Juni 2011 oberschenkelamputiert. Bei ihm wurden deshalb zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und ab März 2014 ein GdB von 90 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt. Berücksichtigt wurden ein Verlust des Beines rechts im Oberschenkel mit diabetischem Fußsyndrom, Polyneuropathie und Ulcus-Neigung links (Einzel-GdB 80), Zuckerkrankheit (Einzel-GdB 20) und Funktionsbeeinträchtigung der Nieren (Einzel-GdB 20). Außerdem wurde ihm seitens der Straßenverkehrsbehörde das sogenannte Bayern-aG zuerkannt. Der Kläger nahm in diesem Zusammenhang mehrfach eine Wertmarke für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs in Anspruch.

Mit einer E-Mail vom 07.02.2012 an die Beklagte erbat der Kläger die Kostenübernahme für eine Fahrausbildung mit Linksgas laut beigefügtem Kostenvoranschlag. Dieser umfasste 15 Unterrichtsstunden sowie ein fahrtechnisches Gutachten und belief sich auf insgesamt 811,00 Euro.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid ebenfalls vom 07.02.2012, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, die Kostenübernahme ab: Das eigenständige Führen eines Kraftfahrzeugs sei kein Grundbedürfnis im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und eine Kostenübernahme komme deshalb nicht in Betracht. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit einem auf den 28.02.2012 datierten Schreiben legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Dieses Schreiben trägt einen Telefaxdatenaufdruck der S. Klinik Bad S. vom 28.02.2012 und einen Eingangsstempel der Beklagten vom 12.03.2012. Der Kläger machte geltend, dass durch die angefochtene Entscheidung seine Integration in das Alltagsleben verhindert und er in seinen Grundrechten erheblich beeinträchtigt werde.

Ebenfalls unter dem 28.02.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der notwendigen Umbaukosten an seinem Auto (Automatikfahrzeug) und legte hierzu Kostenvoranschläge vor, von denen der günstigste Voranschlag sich auf 723,00 Euro belief.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.03.2012 die Übernahme der Umbaukosten für das Auto ab und begründete dies ebenfalls damit, dass das eigenständige Führen eines Kraftfahrzeugs kein Grundbedürfnis im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei.

Mit weiterem Bescheid vom 08.03.2012 hob die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 06.03.2012 - PKW-Umbau - nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Zugleich leitete sie den Antrag des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur entsprechenden Bearbeitung an das Landratsamt L. - Sozialamt - weiter.

Der Kläger hat mit einem auf den 24.03.2012 datierten Telefaxschreiben, das einen Eingangsstempel vom 26.03.2012 trägt, Klage zum Sozialgericht Bayreuth gegen die Bescheide der Beklagten vom 06.03.2012 und vom 01.03.2012 erhoben. Das Sozialgericht hat zwei Rechtsstreitigkeiten - PKW-Umbaukosten und PKW-Fahrausbildung - unter den Aktenzeichen S 6 KR 142/12 und S 6 KR 143/12 eingetragen. Auf Nachfrage der Klägerseite hat das Sozialgericht am 08.10.2012 mitgeteilt, dass die Klagen derzeit unzulässig wären, da jeweils das Widerspruchsverfahren noch nicht beendet sei. Es bleibe unbenommen, eine Untätigkeitsklage zu prüfen. Mit Beschlüssen vom 11.10.2012 hat das Sozialgericht beide Verfahren bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausgesetzt.

Untätigkeitsklagen gegen die Beklagte sind vom Kläger mit Schreiben vom 25.10.2012, die am 30.10.2012 beim Sozialgericht eingegangen sind, erhoben worden, wobei diese unter den Aktenzeichen S 6 KR 520/12 und S 6 KR 521/12 geführt worden sind.

Parallel dazu hat sich die Beklagte an den Beigeladenen gewandt und um Überprüfung einer dortigen Kostenübernahmemöglichkeit für die Fahrausbildung des Klägers gebeten. Der Beigeladene hat der Beklagten einen Fragebogen zur Weiterleitung an den Kläger übermittelt. Der Kläger hat dort angegeben, dass er ohne Hilfsmittel ca. 50 cm gehen könne, mit Hilfsmitteln könne er bis zu 100 m gehen. Von der Wohnung bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels seien es ca. 300 m. Ein Fahrbetrieb während der Schulferien bestehe nicht. Er benötige ein Kraftfahrzeug zum Einkauf von Lebensmitteln und Kleidung mit durchschnittlich täglich 30 km Fahrbedarf und einmal im Monat für Arzt- und Therapeutenbesuche sowie Apothekeneinkauf. Sein Führerschein enthalte eine Auflage einer Behinderten-Fahrprüfung sowie den Umbau des Fußgases nach links. Eine Kopie des Führerscheins ist nicht beigefügt gewesen.

Der Beigeladene hat der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger, selbst wenn er zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis gehören würde und er unter den gesetzlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen liegen würde, keinen Anspruch auf Bewilligung einer Leistung durch den Beigeladenen habe. Im Fall des Klägers würde § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglhVO) zu einer Ermessensleistung führen und hierbei sei der Kläger hinsichtlich Einkäufen vorrangig auf seine Ehefrau zu verweisen und hinsichtlich der Fahrten zu Ärzten und ärztlich-therapeutischen Behandlungen sei vorrangig die Krankenkasse Kostenträger. Aufgrund des in § 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe komme hier eine Leistung des Beigeladenen nicht in Betracht.

Auf Nachfrage der Beklagten nach ärztlichen Unterlagen hat der Kläger ein am 12.11.2012 erstelltes Gutachten des Allgemein- und Sportmediziners Dr. S. aus einem Arzthaftungsstreit eingereicht. Weiter hat er ein ärztliches Attest der Dr. S.-W. vom 26.02.2013 vorgelegt, wonach aus medizinischer Sicht eine Behindertenfahrprüfung und der Umbau des Fußgases nach links beim Kläger sinnvoll seien und diese Maßnahmen den Erhalt der Unabhängigkeit der Mobilität und die Teilnahme am sozialen Leben gewährleisten würden.

Die Beklagte hat daraufhin ein Hilfsmittelgutachten durch S. Sch. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) erstellen lassen. Auch dort ist ausgeführt worden, dass das Fahren eines PKWs nicht zu den ausgleichspflichtigen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre und die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel nicht als zweckmäßig angesehen werde. Das Mobilitätsdefizit sei im Rahmen der Basisversorgung so auszugleichen, dass der Kläger Wegstrecken in der Wohnung zurücklegen können müsse und es ihm zu ermöglichen sei, das Haus für einen kurzen Spaziergang zu verlassen, um die Alltagsgeschäfte im Nahbereich erledigen zu können.

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Anhörung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die dem Kläger zur Verfügung gestellte Beinprothese mit C-Leg-Kniegelenk eine sehr hochwertige Versorgung sei, an die höhere Erwartungen als eine Gehstrecke von 100 m gestellt würden. Es sei überlegenswert, ob die medizinischen Voraussetzungen für ein weiteres Hilfsmittel, z. B. einen Rollstuhl, vorliegen würden.

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013, der am 13.06.2013 zur Post gegeben worden ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Eine Kostenübernahme für die beantragten Fahrstunden sei zu Recht abgelehnt worden. Es bestehe kein Anspruch auf ein Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe das Grundbedürfnis auf die Fähigkeiten präzisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Vorliegend würde der Basisausgleich mit den vorhandenen Hilfsmitteln - Oberschenkelprothese, Rollator und Leichtgewichtsrollstuhl - sichergestellt.

Am 20.06.2013 hat der Kläger ein Schreiben an das Sozialgericht Bayreuth gesandt, wonach er gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.06.2013 Klage einreiche und mit dieser Klage die Verfahren S 6 KR 142/12, S 6 KR 143/12, S 6 KR 520/12 und S 6 KR 521/12 beim Sozialgericht abgeschlossen seien. Aufgrund dieses Schreibens sind die ausgesetzten Klageverfahren zunächst unter den Aktenzeichen S 6 KR 280/13 sowie S 6 KR 281/13 fortgeführt worden. Im Anschluss daran sind diese Klagen und ebenso die Untätigkeitsklagen als erledigt ausgetragen worden.

Die neue Klage ist als Verfahren S 6 KR 277/13 eingetragen worden. Der Kläger hat bei der Klageerhebung vorgetragen, dass er den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.06.2013 als Ablehnung in beiden Angelegenheiten - Behindertenfahrprüfung und PKW-Umbau - werte.

Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 15.07.2013 darauf hingewiesen, dass Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens der Bescheid vom 07.02.2012 (aufgrund eines Tippfehlers ist allerdings der 27.02.2012 benannt) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 sei und darin nur über die Nichtübernahme der Kosten der Fahrausbildung entschieden worden sei.

Eingeholt hat Sozialgericht Befundberichte bei den behandelnden Ärzten u. a. Dr. H., Dr. S., Dr. S.-W. und Dr. H ... Der Kläger hat ein fachinternistisches und sozialmedizinisches Gutachten vorgelegt, das im März 2014 in seinem Pflegerechtsstreit L 2 P 77/12 durch den Internisten Dr. Z. erstellt worden war. Hierin ist ausgeführt worden, dass der Kläger in der Regel seine Prothese eher selten trage, im häuslichen Umfeld meist nicht, da er mit Stützkrücken und dem Einbeinstand die Wege ins Bad und zurück leichter schaffe. An Fahrten zu Arztterminen nach L. ist dort eine Fahrzeit einfach mit ca. 25 Min. und damit einschließlich Wartezeit ein Fahrtaufwand von 2 Stunden pro Woche angesetzt worden, was rechnerisch täglich 17 Min. entsprochen hat.

Auf Anfrage des Sozialgerichts Bayreuth hat der Beigeladene angegeben, dass nach überschlägiger Berechnung aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau eine Übernahme der Kosten für die Fahrausbildung nach den Vorschriften des SGB XII nicht in Betracht kommen würde. Es bestehe aber bereits dem Grunde nach kein derartiger Anspruch.

Aus der Akte des Beigeladenen ist zu ersehen, dass dieser die Auffassung hat, dass das Landratsamt L. als zweitangegangener Träger über die Angelegenheit des PKW-Umbaus zu entscheiden gehabt habe. Dass der Beigeladene keine Möglichkeit einer Kostenübernahme nach seinen Vorschriften sehe, sei der Beklagten lediglich informell mitgeteilt worden.

Das Landratsamt L. hat mitgeteilt, dass der Antrag des Klägers auf den Umbau seines PKW an das Versorgungsamt Bayreuth weitergegeben worden sei.

Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger angegeben, dass die zurückgelegte Maximalentfernung mit dem Rollstuhl ohne fremde Hilfe ca. 100 m betrage. Sowohl die PKW-Fahrausbildung als auch der PKW-Umbau seien bisher nicht durchgeführt worden. Die Beklagte hat dem Sozialgericht mitgeteilt, dass dem Kläger als Hilfsmittel ein Toilettenrollstuhl, eine C-Leg-Prothese, ein Rollator, ein Leichtgewichtsrollstuhl und orthopädische Schuhe zur Verfügung gestellt worden seien.

In einem Erörterungstermin vom 13.01.2014 hat das Sozialgericht auf die Entscheidung des BSG vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 12/10 R, hingewiesen, wonach für die Bestimmung des Nahbereichs ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab gelte. Zur Fortbewegung im Nahbereich mittels des vorhandenen Rollstuhls hat der Kläger erklärt, mit diesem Rollstuhl könne er sich ca. 100 m fortbewegen. Aufgrund beidseitiger Schulterbeschwerden, die durch einbeiniges Laufen entstehen würden, sei ihm eine schmerzfreie Benutzung des Rollstuhls nicht möglich. Außerdem behindere ihn auch seine Prothese beim Bewegen des Rollstuhls.

In der Akte des Beigeladenen findet sich außerdem ein erneuter - am 03.03.2014 eingegangener - Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe für eine PKW-Fahrausbildung in Höhe von 811,00 Euro und einen PKW-Umbau in Höhe von 723,00 Euro. Der Beigeladene hat am 19.03.2014 den Kläger angeschrieben, dass die Sozialhilfe nachrangig zu Leistungen anderer Träger zu gewähren sei und wegen der Übernahme dieser Kosten schon ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Bayreuth anhängig sei. Es werde gebeten mitzuteilen, ob bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Zeitlich danach ist bezüglich dieses Antrags nichts mehr aktenkundig.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. den Kläger am 06.06.2014 untersucht. In seinem Gutachten vom 25.06.2014 hat er angegeben, dass folgende Gesundheitsstörungen hinsichtlich der Fähigkeit, einen Leichtrollstuhl fortzubewegen, bedeutsam seien: Beginnender Verschleiß beider Schultergelenke, geringgradige Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit bei Bluthochdruck sowie Übergewicht. Der Kläger könne mit dem Leichtgewichtsrollstuhl auf der Ebene ohne Pause eine Wegstrecke von 1.000 m zurücklegen. Nach einer Pause von 5 bis 10 Min. könne der Kläger erneut eine Strecke von ca. 500 m zurücklegen. Nach weiteren Pausen verkürze sich die Wegstrecke bzw. verlängerten sich die erforderlichen Pausen. Den Schmerzen in den Schultergelenken könne durch entsprechende fachärztliche Behandlung entgegengewirkt werden. Ergänzend ist ausgeführt worden, dass am konkreten Wohnort des Klägers eine Steigung von 10% vorliege, die erheblich die zugelassenen Steigungen für Rollstuhlfahrerrampen überschreite. Für die konkrete Wohnsituation des Klägers sei die Angabe einer 100-m-Strecke glaubhaft.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide dazu zu verurteilen, die Kosten für eine Fahrausbildung für Linksgas zu übernehmen, und weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten für den PKW-Umbau auf Linksgas zu übernehmen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20.10.2014 die Klage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des geltend gemachten PKW-Umbaus unzulässig, weil dies nicht Gegenstand des von der Klage erfassten Bescheides vom 07.02.2012 gewesen sei. Hinsichtlich der Fahrausbildung sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Weder aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), noch aus dem SGB XII würden sich Ansprüche des Klägers ableiten lassen. Im Bereich des SGB XII kämen Leistungen der Eingliederungshilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil das beim Kläger vorhandene Einkommen und Vermögen dem entgegenstehe. Im Bereich des SGB V sei dem Kläger die Erschließung des Nahbereichs nach den gutachterlichen Feststellungen mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln grundsätzlich möglich. Dass dies am konkreten Wohnort des Klägers möglicherweise anders zu beurteilen sei, sei unbeachtlich, da das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe, dass hier ein abstrakter, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab gelte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 17.01.2015 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 29.01.2015 hat der Kläger am 02.02.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Urteil gegen die menschliche Würde verstoße und auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) verletze, weil es zu keinerlei Nachteilsausgleich bezüglich seiner Behinderung führe. Das Urteil orientiere sich ausschließlich an wirtschaftlichen Überlegungen. Die Inklusion sei unmöglich, wenn nicht die Notwendigkeit von Leistungen geprüft werde. Es sei auf § 33 Abs. 1 SGB V zu verweisen.

Mit Beschluss des damals zuständigen 4. Senates des BayLSG vom 09.03.2015 ist die Beiladung des Bezirks Oberfranken erfolgt.

In einem Erörterungstermin vom 30.03.2016 hat der Kläger angegeben, das ursprünglich für die Umrüstung vorgesehene Automatikfahrzeug habe zwischenzeitlich ersetzt werden müssen. Derzeit sei in der Familie - wegen Engpässen im Typenprogramm der bevorzugten Automarke zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels - nur ein Schaltfahrzeug vorhanden. Nach Genehmigung des Umbaus werde aber wieder das entsprechende Automatikfahrzeug beschafft, nachdem ein solches mittlerweile für diesen PKW-Typ wieder verfügbar sei.

Der Kläger hat den derzeitigen Hilfsmitteleinsatz so geschildert: Er verfüge über eine Prothese, die er hauptsächlich im Wohn- und Nahbereich nutze. Außerhalb des Hauses nutze er seinen Rollstuhl. Dieser sei aber nicht für längere Strecken geeignet. Weiter werde er im Familienfahrzeug als Beifahrer mitgenommen. Eine Genehmigung von Fahrten durch die Beklagte für Arztbesuche sei abgelehnt worden, weil er über keine Pflegestufe verfüge und auf öffentliche Verkehrsmittel verweisbar sei. Dies komme aber am konkreten Wohnort und zu den dortigen Verkehrsbedingungen nicht in Frage.

Am 29.06.2016 hat der Kläger neue Kostenvoranschläge vorgelegt, die sich auf 1.093,61 Euro (PKW-Umbau) und 1.208,40 Euro (PKW-Fahrausbildung) belaufen, wobei hier zusätzlich Kosten für Abholung neu geltend gemacht werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.10.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 zu verurteilen, die Kosten für eine Fahrausbildung für Linksgas zu übernehmen und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für den PKW-Umbau auf Linksgas zu übernehmen, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, die Kosten für eine Fahrausbildung für Linksgas und die Kosten für den PKW-Umbau auf Linksgas zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.10.2014 zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.10.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten, des Beigeladenen sowie des Zentrums Bayern Familie und Soziales Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Senat sieht letztlich - zumindest teilweise - ein Rechtsschutzbedürfnis beim Kläger weiterhin als gegeben an. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem geltend gemachten Anspruch auf PKW-Umbau und dem auf PKW-Fahrausbildung.

Über den PKW-Umbau war zunächst in einem Bescheid vom 06.03.2012 durch die Beklagte entschieden worden. Gegen diesen Bescheid war der Kläger auch mittels Klage vorgegangen; es fehlte aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits an einer Beschwer, weil die Beklagte diesen Bescheid schon am 08.03.2012 wieder aufgehoben hatte. Die Klage wäre also unzulässig gewesen, ist aber vom Kläger im Folgenden ohnehin ausdrücklich als abgeschlossen erklärt worden, was eine einseitige Erledigterklärung und damit im sozialgerichtlichen Verfahren eine Klagerücknahme darstellt. Im erstinstanzlichen Klageverfahren war nur der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 angefochten worden, in dem es nicht um die PKW-Umrüstung ging. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger darin eine Einbeziehung des Antrags vom 28.02.2012 auf Übernahme der Kosten für den PKW-Umbau sehen will. Objektiv ist dieser eindeutig nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids.

Dem vom Kläger dann erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag (§ 56 SGG) hinsichtlich der Kostenübernahmepflicht für den PKW-Umbau fehlt das berechtigte Interesse, da auf die Leistung ein Antrag gestellt werden kann und tatsächlich auch noch zur Entscheidung offensteht. Die betrifft jedenfalls den bei der Beigeladenen am 03.03.2014 gestellten Antrag und auch den wiederaufgelebten und zwischenzeitlich an das ZBFS weitergeleiteten Antrag vom 28.02.2012. Soweit der Antrag wegen des aktuellen Fehlens eines umbaufähigen Automatikfahrzeuges beim Kläger ins Leere gehen könnte, wäre insofern wohl ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, da der Kläger glaubhaft dargelegt hat, zur Wiederanschaffung eines Automatikfahrzeugs bereit zu sein und ein solches auf dem Markt auch wieder verfügbar ist.

Hinsichtlich der Kostenübernahme für Fahrstunden ist eine Verurteilung der Beklagten oder des Beigeladenen derzeit schon deshalb ausgeschlossen, weil die Fahrstunden nicht unabhängig von einem umgebauten Fahrzeug erfolgen können, sowohl tatsächlich als auch rechtlich, weil der Anspruch auf Erlernen des Umgangs mit einem Hilfsmittel akzessorisch zum Anspruch auf das Hilfsmittel selbst ist. Deshalb fehlt es derzeit an einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse des Klägers. Der Senat sah aber die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht bereits deshalb als entfallen an, weil der Kläger den Antrag im Jahr 2014 beim Beigeladenen und damit bei einem anderen als dem ursprünglich angegangenen Sozialleistungsträger gestellt hat. Zum einen ist im Rahmen von § 14 SGB IX ein Anspruch aus allen in Frage kommenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zu prüfen, also auch nach dem SGB V, und zum anderen ist es nicht völlig fernliegend, dass der Kläger - bei dem eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit derzeit nicht vorliegt - einen erneuten Leistungsantrag bei der Beklagten stellt, sobald er wieder über ein umbaufähiges Automatikfahrzeug verfügt.

Die Berufung ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis zutreffend ergangen ist und der Kläger mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Er hat aus diesem Verfahren weder Ansprüche gegenüber der Beklagten, noch gegenüber dem Beigeladenen. Der Neuantrag vom 03.03.2014 entfaltet auch keine Sperrwirkung, da über ihn bisher nicht in der Sache entschieden worden ist.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) und damit auch die Anwendung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung scheiden im Fall des Klägers von vornherein aus, da bei ihm eine volle Erwerbsminderung festgestellt worden ist und auch ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nicht zur Debatte steht.

Somit könnten die beantragten Fahrstunden nur über § 31 SGB IX im Leistungskatalog des SGB IX mitumfasst sein, nachdem § 31 Abs. 2 SGB IX auch die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln umfasst. Hilfsmittel sind zunächst in § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX im Zusammenhang mit der medizinischen Rehabilitation genannt. Ihr Einsatz muss nach § 31 Abs. 1 SGB IX im Einzelfall erforderlich sein, um 1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen, 2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder 3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Im Fall des Klägers kommen Ziffern 1 und 2 offensichtlich nicht in Betracht. Dagegen kann mit dem Gebrauch eines PKW eine Gehbehinderung ausgeglichen werden. Auch wenn ein PKW schon eine Nähe zu einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens aufweist, ist hier eine speziell behinderungsbedingte Umrüstung des PKW und der Umgang damit Inhalt der geltend gemachten Leistung, so dass der Anspruch nicht daran scheitern würde, dass hier Kosten für einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens geltend gemacht würden.

Leistungen aus dem Katalog des SGB IX werden nach Maßgabe der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen der Leistungsträger erbracht (§ 7 SGB IX), hier also insbesondere § 33 SGB V und § 53 SGB XII.

Die Einschränkung, wonach ein Ausgleich nur für die Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zu erfolgen hat, führt aber - wie von Beklagter und SG zutreffend dargestellt - dazu, dass inhaltlich ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Kostenübernahme für die Fahrzeugumbau- und Unterrichtskosten nicht zu bejahen ist. Zu den Grundbedürfnissen des Lebens zählt nach ständiger Rechtsprechung die Bewegung im Nahbereich zur Erholung und zur Erledigung von Alltagsgeschäften. Dazu erscheinen die seitens der Beklagten bewilligten Hilfsmittel einer Beinprothese, Unterarmgehstützen, Rollator und Leichtrollstuhl als ausreichend, wie sich auch aus dem Gutachten des Dr. W. ersehen lässt. Eine Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung (§ 33 Abs. 1 SGB V) ein behindertengerechtes Kfz zur Verfügung zu stellen besteht grundsätzlich nicht (Nolte in: Kasseler Kommentar, Stand März 2013, § 33 SGB V, Rn. 12e m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Für die Beurteilung, ob hinreichende Mobilität hergestellt worden ist, sind nicht die konkreten Verhältnisse vor Ort maßgebend, sondern sind abstrakte Maßstäbe anzulegen. Insofern sind die ergänzenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen zur Wohnumfeldsituation vor allem insofern bedeutsam als dass eine sonst zu vermutende Aggravation der Beschwerden und ihrer Folgen relativiert wird. Für die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls ist aber auch von Bedeutung, dass der Kläger den Bezug von Wertmarken für den öffentlichen Nahverkehr in Anspruch genommen hat, was dafür spricht, dass der Kläger zumindest zeitweilig diesen auch nutzen konnte.

Auch im Rahmen der EinglhVO, die die Leistungsverpflichtung des Beigeladenen u. a. zur Herstellung der Teilhabe eines behinderten Menschen an einem Leben in der Gemeinschaft (§ 53 SGB XII) näher beschreibt (§ 60 SGB XII), ergibt sich kein Leistungsanspruch des Klägers, da auch hier die Grundbedürfnisse den Maßstab bilden (§ 53 Abs. 4 SGB XII). Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Unterlagen eine Bedürftigkeit des Klägers nicht vorliegt oder zumindest nicht nachgewiesen ist.

Auch unmittelbar aus Verfassungsrecht ist nicht erkennbar, dass weitere Anspruchsgrundlagen geschaffen werden müssten. Eine Benachteiligung durch die Behinderung bringen die im Fall des Klägers anzuwendenden Gesetze nicht zum Ausdruck. Es ist auch nicht so, dass dem Kläger keinerlei Ausgleich für die bestehende Behinderung gewährt worden wäre. Vielmehr hat die Beklagte verschiedene sich ergänzende Hilfsmittel, u. a. eine hochwertige Beinprothese mit Funktionsvielfalt, als Leistungen der Krankenversicherung zur Verfügung gestellt.

Insgesamt ergibt sich für den Senat, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen zum Behinderungsausgleich hat und die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juli 2016 - L 20 KR 48/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juli 2016 - L 20 KR 48/15

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juli 2016 - L 20 KR 48/15 zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 33 Hilfsmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen od

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 26 Gemeinsame Empfehlungen


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus geme

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 31 Leistungsort


Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausg

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen


(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen z

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.