Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage

(1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.

(3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich

a)
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
b)
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 6 Art der Überführung in die Rentenversicherung


(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b


(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. De
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten


(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

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24 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - B 5 RS 7/17 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die Zuflussjahr

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2018 - B 5 RS 8/17 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 und des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als die Beklagte

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 1/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dres

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 6/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. August 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 17/16 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vo

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 3/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2016 und des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 2/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 12/16 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. September 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 13/16 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig v

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 5/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 abgeändert.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 25/14 R

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 14/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2016 abgeändert, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung von Jahresendprämie

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 11/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 15/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ch

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 10/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. August 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts D

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. März 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dres

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 7/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 wird wie folgt berichtigt: In Ziffer I Satz 1 wird das Datum "4. August 2014" durch das Datum "2. Juni 2014" ersetzt.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 3/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 8/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 9/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2016 aufgehoben, soweit dieses die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von Jah

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 2/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2015 und des Sozialgerichts Dresden vom 12. Februar 2015 abgeändert.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 5/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dr

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2010 - L 13 R 5984/08

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Bescheid vom 12. Mai 2005 abgeändert wird. Die Beklagte hat

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(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich 1. nach...