Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 217e Satzung

(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

1.
die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,
2.
die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
3.
die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
4.
die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
5.
die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,
6.
das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,
7.
die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
8.
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
9.
die Art der Bekanntmachung.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht ü

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 217b Organe


(1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse a
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel


(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht ü

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2016 - L 5 KR 442/13

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 20. Jan. 2016 - S 1 KR 2979/12

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor 1. Der Bescheid vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 wird aufgehoben.2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand  1 Im Streit ist die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten Auskünf

Bundessozialgericht Urteil, 20. Mai 2014 - B 1 KR 5/14 R

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Dez. 2012 - B 12 KR 20/11 R

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufgehoben. Die

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