Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte

Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 1 KAGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 1 KAGB

Urteil einreichen

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 KAGB.

Sozialgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - S 46 AS 2046/13

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten im Vorver

Landessozialgericht NRW Beschluss, 27. Juni 2016 - L 11 SF 734/15 EK AS

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). 4Er m

Bundessozialgericht Urteil, 02. Juli 2013 - B 1 KR 24/12 R

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Juli 2013 - B 1 KR 25/12 R

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.