Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. Nach Abschluss der Erprobung erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz 1 entspricht. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist.

(2) Wird eine Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium die Richtlinie erlassen. Ab dem Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 darf die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden; die Durchführung klinischer Studien bleibt von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 4 unberührt.

(3) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten beansprucht werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Gesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Fettabsaugung bei Lipödem

29.04.2015

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung.
Versicherungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung


(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbi

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte


(1) Für Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien na

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte


(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelt
wird zitiert von 11 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 39 Krankenhausbehandlung


(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bish

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bewertet den Nutzen aller erstattungsfähigen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des Ausmaßes des Zusatznutze
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 94 Wirksamwerden der Richtlinien


(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 20i Absatz 1 und bei Beschlüssen nach § 35 Absatz 1 inn

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden


(1) Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

73 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 26. Jan. 2017 - S 11 KR 138/13

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 verurteilt, den Kläger mit einem kontinuierlichen Glukosemonitoring-System (Dexcom G4 bzw. G5 Starterset)

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. März 2015 - L 5 KR 52/12

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - als Rechtsnachfolger der A., geb.1967, verstorben 2012 - - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, B-Stadt gegen A

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Jan. 2015 - L 5 KR 4/11

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Apr. 2015 - L 5 KR 81/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelass

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2018 - L 4 KR 496/17

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Jan. 2017 - L 4 KR 37/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Korrektur der cutis laxa beider Oberarme sowie eine Mammareduktionsplastik jeweils in ei

Sozialgericht Würzburg Urteil, 20. Juli 2017 - S 6 KR 259/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine mehrschrittige Liposuktionsbehandlung der Arme und Beine. 1. Die am ... 1

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2016 - L 4 KR 136/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. III. Die Rev

Bundessozialgericht Urteil, 19. Juni 2018 - B 1 KR 26/17 R

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2018 - B 1 KR 29/17 R

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L

Bundessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2018 - B 1 KR 13/16 R

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialge

Bundessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2018 - B 1 KR 10/17 R

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2018 - S 10 KR 729/18 ER

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin auf Behandlung mit dem Arzneimittel Mab Thera (Wirkstoff Rituximab) bei

SGTRIER S 3 KR 103/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2017 verurteilt, an die Klägerin 7.513,69 Euro gemäß der Rechnung des Klinikum M. d. B. vom 23.10.2017 zu zahlen. 2

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2018 - 7 A 11357/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigelad

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Feb. 2018 - L 11 KR 3155/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.07.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 13.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Kläg

Bundessozialgericht Urteil, 19. Dez. 2017 - B 1 KR 17/17 R

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Nov. 2017 - B 1 KR 7/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

LSGRLP L 5 KR 250/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.7.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2017 - L 5 KR 95/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.3.2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Bundessozialgericht Urteil, 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Mai 2017 - B 3 KR 1/16 R

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 11. Apr. 2017 - 1 BvR 452/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - L 5 KR 1036/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.03.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten fü

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2017 - L 11 KR 2236/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanzvom 16.04.2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt als Sonderrechtsnachfolg

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2016 - B 1 KR 1/16 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2015 und des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Februar 2012 aufgehoben. Die Klage wi

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Dez. 2016 - L 5 KR 325/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Umst

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2016 - L 5 KR 1101/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.02.2016 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 80,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszi

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2016 - L 4 KR 320/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Sept. 2016 - L 4 KR 2220/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.Der Streitwert für das Berufungsverfahre

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2016 - L 5 KR 105/16 B ER, L 5 AR 22/16 KR ER

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Mai 2016 wird abgelehnt (Entscheidung des Vorsitzenden – Vorsitzender Richter am Landessoz

Sozialgericht Duisburg Urteil, 10. Juni 2016 - S 9 KR 789/11

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 65.573,48 EUR festgesetzt. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die klagende Krankenkasse von dem beklagten Krankenhaustr

Sozialgericht Dortmund Urteil, 23. Mai 2016 - S 40 KR 672/15

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Liposuktion der Beine und Arme in Höhe von 13.087,21 Euro. Die XX-jährige Kl

Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2016 - B 1 KR 21/15 R

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. April 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ros

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Jan. 2016 - L 5 KR 238/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. November 2015 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren die Hä

Bundessozialgericht Urteil, 17. Nov. 2015 - B 1 KR 15/15 R

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Nov. 2015 - L 11 KR 342/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Nov. 2015 - L 5 KR 203/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. Oktober 2015 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einan

Sozialgericht Dortmund Urteil, 11. Nov. 2015 - S 40 KR 518/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung zur Anlage eines EndoBarriers®. Der 70-jährige Kläger stellte mit Sch

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2015 - L 4 KR 3748/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin für die stationäre Behandlung der Versicherten K. H. weitere EUR

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 07. Okt. 2015 - S 13 KR 805/13

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die stationäre Durchführung der Liposuktion der Oberschenkel zu über

Bundessozialgericht Beschluss, 15. Juli 2015 - B 1 KR 23/15 B

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - B 3 KR 6/14 R

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land

Sozialgericht Aachen Urteil, 09. Juni 2015 - S 13 KR 25/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über eine stationäre Krankenhausbehandlung zwecks Durchführung einer Liposuktion im Bauchbereich und einer gegebenenfa

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Feb. 2015 - L 5 KR 199/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 02.12.2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nich

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Feb. 2015 - L 5 KR 228/13

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.09.2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird n

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2015 - L 5 KR 731/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22.01.2013 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.676,19 EUR festgesetzt. Tatbes

Sozialgericht Aachen Urteil, 28. Okt. 2014 - S 13 KR 145/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 19.016,18 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 19.016,18 EUR festge

Referenzen

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des...
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des...
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des...
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des...
(1) Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht...
(1) Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht...
(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 20i Absatz 1 und bei Beschlüssen nach § 35 Absatz 1 innerhalb von...