Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen kann auf begründeten Antrag einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen durch die jeweilige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden. Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische Leistungen umfassen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.

(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbesondere

1.
bei begründetem Verdacht auf fehlende medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehlindikation),
2.
bei begründetem Verdacht auf fehlende Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ineffektivität),
3.
bei begründetem Verdacht auf mangelnde Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualitätsmangel), insbesondere in Bezug auf die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben,
4.
bei begründetem Verdacht auf Unangemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel oder
5.
bei begründetem Verdacht, dass Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan sind.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. November 2019 das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmenempfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

(4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Vertragspartner können über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffenen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durchschnittswerten durchgeführt werden. In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unterscheidung Praxisbesonderheiten festzulegen, die sich aus besonderen Standort- und Strukturmerkmalen des Leistungserbringers oder bei besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung der Prüfungen als besonderer Versorgungsbedarf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen; dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.

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Arzthaftungsrecht: Vertragsarzt ist kein Amtsträger

16.07.2012

Arzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen-BGH vom 29.03.12-Az:GSSt 2/11
Arzthaftungsrecht

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung


(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen


(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für1.die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsv

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:1.Führung des Arztregisters (§ 95),2.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

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(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 100 Unterversorgung


(1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärz

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen


(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prüfungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerdeausschuss. Der Beschwerdeausschuss besteht aus Vertretern der Kassenä

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2011 - 3 StR 458/10

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Sozialgericht München Urteil, 11. Okt. 2016 - S 38 KA 1611/14

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Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 24. Mai 2019 - S 38 KA 201/18

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Sozialgericht München Urteil, 09. Mai 2018 - S 38 KA 341/17

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2018 - L 12 KA 123/16

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Sozialgericht München Urteil, 30. Sept. 2016 - S 49 KA 5196/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2018 - L 12 KA 93/17

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Sozialgericht München Urteil, 11. Dez. 2017 - S 28 KA 615/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2016 - L 12 KA 221/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2016 - L 12 KA 165/14

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Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 09. März 2016 - S 21 KA 14/14

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Sozialgericht München Urteil, 02. Okt. 2018 - S 38 KA 301/16

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Nov. 2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17

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Bundessozialgericht Urteil, 08. Aug. 2018 - B 6 KA 47/17 R

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Juli 2018 - L 1 KA 3/17 B ER

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Sozialgericht München Endurteil, 25. Juli 2018 - S 38 KA 645/16

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 29.4.2014

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2018 - L 5 KA 36/17

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - B 6 KA 16/17 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2018 - L 4 KA 3/16

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Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 6 KA 47/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 6 KA 44/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2018 - B 6 KA 48/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - B 6 KA 33/16 R

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Okt. 2017 - L 5 KA 1/17

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Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 7/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - B 6 KA 13/17 R

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 4 KA 17/15

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juli 2017 - L 4 KA 50/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2017 - B 6 KA 12/16 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - B 6 KA 79/16 B

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 10. Mai 2017 - B 6 KA 9/16 R

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Mai 2017 - B 6 KA 1/17 B

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2017 - L 5 KA 2448/15

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.05.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - L 5 KR 4740/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2017 - L 5 KR 3595/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - L 4 KA 56/14

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelasse

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 29/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 17/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 02. Nov. 2016 - L 4 KA 14/12

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

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