Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze

(1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.

(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.

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(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2003 - V ZR 123/03

bei uns veröffentlicht am 28.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 123/03 Verkündet am: 28. November 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 22. Juni 2011 - L 2 U 76/09

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.9.2009 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteil