Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Aug. 2015 - B 5 K 14.848

published on 25/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Aug. 2015 - B 5 K 14.848
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Tenor

1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2014.

1. Der im Jahr 1968 geborene Kläger steht als Bundesbeamter im Rang eines Verwaltungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 gD der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Er ist im Jobcenter Landkreis ... tätig. Seit Dezember 2010 ist er mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehindert anerkannt. Während des Beurteilungszeitraums nahm der Kläger folgende Dienstposten wahr: 1. Mai 2012 bis 10. März 2013 Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung; 11. März 2013 bis 31. Dezember 2013 Arbeitsvermittler; 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 Fallmanager. Während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung war der Kläger der für das Team „Leistung“ verantwortlichen Teamleiterin Frau ... unterstellt; während seinen Tätigkeiten als Arbeitsvermittler und Fallmanager, also seit 11. März 2013, war Herr ... als Teamleiter des Teams „Vermittlung“ der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers. Seine Tätigkeit als Fallmanager führte der Kläger bis zum 31. März 2015 fort; seither ist er im sogenannten Arbeitgeberservice für das Jobcenter tätig.

Den Personalakten ist der folgende Werdegang des Klägers zu entnehmen: Nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife war er für zwölf Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr beschäftigt. In dieser Zeit absolvierte er an der Universität der Bundeswehr in München ein Studium der Pädagogik, Fachrichtung Sozialpädagogik. Nach der Tätigkeit als Zeitsoldat wechselte der Kläger in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten. Im Jahr 2001 wurde er zum Verwaltungsinspektoranwärter, im Jahr 2004 zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im Jahr 2007, die Ernennung zum Verwaltungsoberinspektor im Jahr 2008. Seit der Neustrukturierung der Arbeits- und Sozialverwaltung im Jahr 2005 war der Kläger auf verschiedenen Dienstposten im Aufgabenbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - bei der früheren ARGE bzw. jetzt beim Jobcenter - tätig. Für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 wurde ihm zum Zweck der Erprobung im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme der Dienstposten eines Fallmanagers (U 25/Ü 25, d. h. für Leistungsbezieher, die jünger bzw. älter als 25 Jahre sind) übertragen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Unterhaltsheranziehung übertragen.

2. In der vom Beurteiler ... erstellten und dem Kläger am 22. Juli 2014 eröffneten Stichtagsbeurteilung, die mit „Leistungs- und Entwicklungsdialog für Mitarbeiter/-innen (Mitarbeiterbeurteilungsgespräch)“ überschrieben ist, erhielt der Kläger - ebenso wie in der vorangegangenen Stichtagsbeurteilung - unter Ziffer IV das Gesamturteil C (= entspricht den Anforderungen). Als Tätigkeit, die der Beurteilung zugrunde liegt, ist „Fallmanager (U 25/Ü 25)“ aufgeführt. Eine Anhörung der Schwerbehinderten-Vertretung erfolgte nicht. In der Leistungsbeurteilung (Ziffer I) erhielt der Kläger sowohl beim Einzelmerkmal Arbeitsqualität als auch bei der Arbeitsquantität die Notenstufe C auf der fünfstufigen Skala (A bis E). In der Kompetenzbeurteilung (Ziffer II) wurde der Kläger bei den Einzelmerkmalen der jeweiligen Kompetenzen mit folgenden Ausprägungsgraden (von maximal 6) beurteilt: Fach-/Methodenkompetenz: Einsatz von Fachwissen 4, Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit 4, Problemlösung 3. Sozialkommunikative Kompetenz: Kundenorientierung 4, Teamfähigkeit 4, Persönliche Beratung 3. Personale Kompetenz: Belastbarkeit 3, Lern- und Kritikfähigkeit 3. In der Erläuterung zum Einzelmerkmal „Persönliche Beratung“ wird auf die Tätigkeit des Klägers als Fallmanager seit Januar 2014 hingewiesen. Unter Ziffer III der Beurteilung (Ergänzende Aussagen zu Arbeitsergebnissen, Kompetenzen, relevanten Rahmenbedingungen) wird ausgeführt, der Kläger bringe auch im Hinblick auf sein erfolgreich absolviertes Pädagogikstudium gute Voraussetzungen für seinen neuen Einsatz als Fallmanager (FM) mit. Ferner habe der Kläger eine FM-Trainerqualifizierung begonnen. Er engagiere sich zusätzlich im örtlichen geschäftspolitischen Schwerpunkt des Jobcenters bei der Aktivierung und setze hier zielstrebig und erfolgreich Gruppeninformationen um. Die Kundenbeteiligungsquote habe im 1. Quartal 2014 durchschnittlich 61% betragen. Das im Beurteilungsformular vorgesehene Kästchen „Entwicklungsplan vorhanden“ ist nicht angekreuzt. Unter Ziffer V (Mitarbeitergespräch) mit den Unterpunkten (1.) Leistungserwartungen für die Zukunft, (2.) Anregungen zur Förderung und Entwicklung des Mitarbeiters und (3.) Ggf. Umsetzungsstand der im Vorjahr vereinbarten Maßnahmen ist jeweils „ohne Veranlassung“ vermerkt.

In der von der Beklagten vorgelegten Akte (Beiakte I, Teil III, Bl. 73-75) befindet sich ein von der früheren Dienstvorgesetzten des Klägers, Frau ..., ausgefüllter Beurteilungsvordruck, der eine Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 10. März 2013 enthält. Dieser Beurteilungsbeitrag ist von der Beurteilerin unterschrieben und mit dem Datum 17. April 2013 versehen; eine Unterschrift des Klägers bzw. ein Hinweis auf die Eröffnung des Beurteilungsbeitrags ist nicht angebracht. Auf der ersten Seite des Beurteilungsbeitrags ist handschriftlich „6.3.14 Kopie an Hr. ...“ vermerkt. Inhaltlich stimmt der Beurteilungsbeitrag im Gesamturteil und bis auf zwei Unterschiede auch in den Einzelmerkmalen mit der streitgegenständlichen Beurteilung überein. Bei der Leistungsbeurteilung wurde das Einzelmerkmal „Arbeitsqualität“ mit der Note B (= übertrifft die Anforderungen) bewertet. Bei der Kompetenzbeurteilung wurde das Einzelmerkmal Personale Kompetenz/Belastbarkeit mit 4 bewertet; zur Erläuterung hieß es, der Kläger bearbeite mehrere Aufgabengebiete. Das Kästchen „Entwicklungsplan vorhanden“ ist angekreuzt. Unter V. (Mitarbeitergespräch) heißt es bei 1. „Bisherige Leistung beibehalten, angebotene Fortbildungen nutzen“ und bei 2. „Hr. ... hat Interesse an einer nebenamtlichen Trainertätigkeit“.

In der Behördenakte befinden sich des Weiteren die mit „Leistungs- und Entwicklungsdialog für Mitarbeiter/-innen (Mitarbeitergespräch)“ überschriebenen Dokumentationen der Mitarbeitergespräche. In der Dokumentation vom 29. Mai 2013 (Zeitraum 1.5.2012-30.4.2013; Tätigkeit als Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung/Wechsel zum Arbeitsvermittler) ist unter 3. (Anregungen zur Förderung und Entwicklung des Mitarbeiters) die Anmeldung zur Bildungsmaßnahme „In Führung gehen“ vermerkt. Als vereinbarte Entwicklungsmaßnahmen sind die Anmeldung für das Förder-Assessment-Center am 19. Februar 2013, „nach Möglichkeit“ die Beauftragung als stellvertretender Teamleiter sowie die Trainertätigkeit (Freistellung als Trainer SGB II mit Hospitation vom 3. bis 7. Juni 2013 sowie zweimaliger Trainereinsatz Ende Juli und Oktober 2013) genannt. In der Dokumentation zum Mitarbeitergespräch vom 4. März 2014 (zum 7.1.2014; anlässlich des Wechsels vom Arbeitsvermittler zum Fallmanager) heißt es unter 2. (Leistungserwartungen für die Zukunft), man wolle den guten FM-Start erfolgreich weiterführen. Unter 3. (Anregungen zur Förderung und Entwicklung des Mitarbeiters), 4. (Ggf. Umsetzungsstand der im Vorjahr vereinbarten Maßnahmen zur Personalentwicklung und/oder Qualifizierung) und 5. (Sonstiges) finden sich keine Einträge. Einem Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass der Kläger am 19. Februar 2013 am Förder-Assessment-Center für Führungskräfte teilgenommen habe. Die Beobachterkommission habe bei ihm keine hinreichende Führungseignung festgestellt. Ein unmittelbarer Ansatz als Teamleiter werde nicht empfohlen. Des Weiteren befindet sich in der Akte noch eine Gesprächsdokumentation vom 3. April 2013, die unter 3. bis 5. ebenfalls Einträge enthält.

3. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 erhob der Kläger Gegenvorstellung zur dienstlichen Stichtagsbeurteilung und bat im Hinblick auf seine dargestellten Einwände um eine Überprüfung, Richtigstellung und gegebenenfalls Abänderung der Beurteilung. Er bemängelte die Beurteilungsgrundlagen und den Beurteilungsmaßstab. Mit Schreiben vom 27. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Beurteiler die Einwendungen des Klägers geprüft habe und an seiner Beurteilung festhalte. Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. August 2014 Widerspruch gegen die Stichtagsbeurteilung und begründete diesen unter Wiederholung der in der Gegenvorstellung geäußerten Rechtsaufassung näher.

Auf Anforderung des Internen Service Personal nahm der Beurteiler ... mit einer internen E-Mail vom 29. Oktober 2014 zum Widerspruch Stellung. Darin hieß es unter anderem, der Kläger sei seit 11. März 2013 als VFK (gemeint wohl: Vermittlungsfachkraft bzw. Arbeitsvermittler) tätig. Am 3. April 2013 habe er, Herr ..., mit dem Kläger ein Mitarbeitergespräch zum Ansatz als VFK geführt. Sein, Herr ..., Beurteilungsbeitrag dazu liege vor. Dies gelte ebenso für seinen aktuellen Beurteilungsbeitrag zum Fallmanager. Damit sei der Zeitraum vom 11. März 2013 bis 30. April 2014 vollständig berücksichtigt. Der Kläger habe von Frau ... sicherlich eine Ausfertigung der Beurteilung mit dem geänderten Beurteilungszeitraum bis zum 10. März 2013 erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014, der vom Geschäftsführer des Jobcenters unterschrieben war, wies die Beklagte den Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 22. Juli 2014 zurück. Maßstab für die Beurteilung sei nicht die Tätigkeitsebene, sondern das Tätigkeits- und Kompetenzprofil. Die vom Kläger als fehlend bemängelten Zusatztätigkeiten seien inhaltlich nicht aufzuführen gewesen. Der Beurteilungszeitraum sei vollständig erfasst; der für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 10. März 2013 vorliegende Beurteilungsbeitrag von Frau ... sei berücksichtigt worden.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16. Dezember 2014 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 beantragen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2014 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 22. Juli 2014 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Zur Begründung wird zunächst vorgetragen, dass die Beurteilung an einer fehlerhaften Darstellung der vom Kläger im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten leide. Dies betreffe zunächst die Zusatztätigkeiten des Klägers als Trainer, „fachlicher Unterweiser“, betrieblicher Ersthelfer sowie als „fachlicher Werter“. Des Weiteren sei, da in der Beurteilung lediglich auf die erst seit 1. Januar 2014 wahrgenommene Tätigkeit eines Fallmanagers abgestellt werde, davon auszugehen, dass nur diese Tätigkeit und nicht die weiteren im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten Bewertungsgrundlage für die Beurteilung gewesen seien. Dieser Eindruck werde durch den Hinweis in der Kompetenzbeurteilung auf die Tätigkeit des Klägers als Fallmanager verstärkt. Dem Erfordernis einer lückenlosen Bewertung der erbrachten Leistungen sei bezüglich des Zeitraums vor dem 1. Januar 2014, dem größten Teil des Beurteilungszeitraums, nicht entsprochen worden. Aus der Beurteilung werde nicht ersichtlich, inwieweit der Beurteilungsbeitrag der früheren Dienstvorgesetzten des Klägers vom Beurteiler berücksichtigt worden sei. Der Beurteilungsbeitrag sei dem Kläger auch nicht zur Kenntnis gegeben worden. Entgegen den Ausführungen des Beurteilers im Widerspruchsverfahren liege auch kein gesonderter Beurteilungsbeitrag für die Tätigkeit des Klägers als Arbeitsvermittler vor.

Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Beurteilung sowohl in den Einzelpunkten als auch im Gesamturteil nicht den vom Kläger gezeigten Leistungen entspreche. Weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Widerspruchsbescheid ergebe sich, aufgrund welcher Erkenntnisquellen der Beurteiler seine Beurteilung vorgenommen habe. Der Kläger habe bereits in seiner Gegenvorstellung sowie im Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass weder während seiner Tätigkeit als persönlicher Ansprechpartner Ü 25 noch als Fallmanager eine Hospitation eines Vorgesetzten stattgefunden habe und dass eine Beurteilung nach Aktenlage kaum möglich sei. Die Beklagte habe sich mit diesem Vorbringen im Widerspruchsbescheid nicht auseinandergesetzt und keine Plausibilisierung ihrer Aussagen und Wertungen vorgenommen. Unabhängig davon seien sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Kompetenzbeurteilung mehrere Einzelmerkmale falsch bewertet worden. Im Gesamturteil sei der Kläger mit der Notenstufe B (= übertrifft die Anforderungen) zu bewerten.

Schließlich wird zur Klagebegründung ausgeführt, dass die Ausführungen in Ziffer III und Ziffer V der Beurteilung unvollständig bzw. falsch seien und relevante Zusatzqualifikationen nicht berücksichtigten. Unter Ziffer III werde wieder nur auf den Einsatz als Fallmanager abgestellt. Mit dem Hinweis auf die begonnene FM-Trainerqualifizierung werde der Eindruck erweckt, der Kläger sei während des Beurteilungszeitraums nicht bereits als Trainer eingesetzt worden, obwohl dies bereits 2013 der Fall gewesen sei. Auch unter Ziffer V der Beurteilung (Mitarbeitergespräch) seien notwendige Aussagen nicht dokumentiert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 21. April 2015 ausgeführt, die Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten seien eingehalten. Der Beurteilungsbeitrag der damaligen Fachvorgesetzten ... vom 17. April 2013 sei dem Beurteiler ... auf seinen Antrag hin vom Internen Service zur Verfügung gestellt und in vollem Umfang bei der streitgegenständlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Während der Arbeitsvermittlertätigkeit des Klägers habe Herr ... als Fachvorgesetzter den Kläger aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen können. Im Rahmen der Mitarbeitergespräche 2013 und 2014 habe Herr ... dem Kläger bestätigt, dass seine Leistungen - entsprechend einer C-Beurteilung - den Anforderungen entsprächen. Weder der Beurteilungsbeitrag von Frau ... noch die dem Kläger kommunizierten Leistungseinschätzungen von Herrn ... wichen im Gesamturteil von der jetzt streitigen Beurteilung und von der vorausgegangenen Stichtagsbeurteilung ab. Auch die beim Beurteilungsverfahren einbezogene Entwicklungskonferenz der Beklagten und der für die Einhaltung der Formanforderungen zuständige Interne Service Personal hätten keine Fehler in der Beurteilung festgestellt. Im 1,5-stündigen Beurteilungsgespräch am 22. Juli 2014 habe Herr ... dem Kläger die Beurteilung ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Beurteilung durch Hinweise auf tatsächliche Vorkommnisse zu untermauern.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Beurteiler nicht nur die Tätigkeit als Fallmanager beurteilt, sondern auch dessen Arbeitsvermittlertätigkeit und die Tätigkeit als Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung. Eine Aushändigung des Beurteilungsbeitrags am 22. Juli 2014 sei unterblieben, weil der Beurteiler von dessen Eröffnung durch Frau ... ausgegangen sei. Die Verwendung des Beurteilungsformulars und die Einträge unter V. (Mitarbeitergespräch) ließen darauf schließen, dass Frau ... mit dem Kläger ein Mitarbeitergespräch geführt und den Beurteilungsbeitrag dem Kläger zur Kenntnis gegeben habe. Im Übrigen führe eine etwaige unterbliebene In-Kenntnis-Setzung des Klägers vom Beurteilungsbeitrag, die bestritten werde, nicht zur Unzulässigkeit der Beurteilung. Der Beurteiler sei auch ohne Hospitationen in der Lage gewesen, den Kläger zu beurteilen. Erkenntnisse würden aus der beruflichen Vorerfahrung des zu Beurteilenden, aus persönlichen Sachverhaltsrücksprachen, im täglichen Erfahrungsaustausch mit anderen Vermittlungsfachkräften sowie aus Teambesprechungen gewonnen.

Die Leistungs- und die Kompetenzbeurteilung des Klägers seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Bei der Leistungsbeurteilung sei darauf hinzuweisen, dass das Knüpfen von Netzwerken ohnehin zu den Kernaufgaben eines Fallmanagers gehöre. Die bessere Bewertung der Arbeitsqualität im Beurteilungsbeitrag könne die Beurteilung der Leistungen auf den anderen Dienstposten nicht überstrahlen. An einen Fallmanager würden im Vergleich zum Arbeitsvermittler höhere Erwartungen gestellt; deshalb habe man 2012 auch eine Zertifizierung für den Fallmanager eingeführt. Der Kläger habe die Zertifizierung als Fallmanager nicht vollständig abgeschlossen. Dass der Kläger im Rahmen der Kompetenzbeurteilung seine Kompetenzen subjektiv anders bewerte als der Beurteiler, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Auch die ergänzenden Aussagen in der Beurteilung seien vollständig und sachlich richtig.

Die Klägerseite erwiderte, die Mitarbeitergespräche 2013 und 2014 seien kurz und inhaltsleer gewesen. Der Kläger sei bereits das komplette Jahr 2010 im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme als Fallmanager tätig gewesen. Im Beurteilungseröffnungsgespräch vom 22. Juli 2014 sei deutlich geworden, dass der Beurteiler lediglich die letzte aktuelle Tätigkeit des Klägers beurteilt und dessen andere Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum unberücksichtigt gelassen habe. Der Beurteilungsbeitrag sei dem Kläger nicht von Frau ... eröffnet worden. Auf die weiteren Ausführungen, mit denen der bisherige Vortrag ergänzt und vertieft wurde, wird verwiesen.

4. In der mündlichen Verhandlung am 25. August 2015 wurde der Beurteiler des Klägers, Herr ..., zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung als Zeuge vernommen. Hinsichtlich der Zeugeneinvernahme sowie hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Klägerbevollmächtigte nahm auf den Klageantrag im Schriftsatz vom 17. Februar 2015 Bezug; die Vertreterin der Beklagten beantragte Klageabweisung. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage richtet sich gegen die richtige Beklagte und hat auch im Übrigen Erfolg. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. November 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch darauf, dass er für den genannten Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a) Die Klage richtet sich gegen die Bundesagentur für Arbeit als den gemäß § 78 VwGO passivlegitimierten Rechtsträger. Unabhängig von der Zuständigkeit des Teamleiters des Klägers für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. des Geschäftsführers des Jobcenters für den Erlass des Widerspruchsbescheides bleibt es bei der Passivlegitimation der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträger, dem das Handeln der Bediensteten des Jobcenters zugerechnet wird. Der Kläger ist ungeachtet seiner Zuweisung zum Jobcenter nach wie vor Beamter der Bundesagentur für Arbeit. Nach dem Wortlaut des § 44d Abs. 4 SGB II sind die dienst- und personalrechtlichen Befugnisse der Träger und die Vorgesetztenfunktion dem Geschäftsführer des Jobcenters nur zur Ausübung übertragen. Durch die gesetzliche Zuweisung eines Beamten an die gemeinsame Einrichtung erfolgt kein Dienstherrnwechsel; vielmehr bleibt gemäß § 44g Abs. 3 SGB II die Rechtsstellung der Beamten unberührt. Für den Kläger wurde kein beamtenrechtliches Dienstverhältnis zum Jobcenter begründet; trotz der Zuweisung besteht das dienstrechtliche Band zur Bundesagentur für Arbeit als der entsendenden Behörde fort. Dem Jobcenter selbst kommt weder eine eigene Dienstherrnfähigkeit noch - im beamtenrechtlichen Kontext - die Qualität eines Rechtsträgers zu, der im Sinn von § 78 VwGO Beklagter sein könnte. Vielmehr nimmt die gemeinsame Einrichtung, also das Jobcenter, die Aufgaben des Dienstherrn (lediglich für diesen) wahr. Dass der konkret handelnde Vorgesetzte des Beamten ein Bediensteter des Dienstherrn sein müsste, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Nach alledem ist und bleibt rechtliches Zuordnungssubjekt der aufgrund der Ausübungsermächtigung gemäß § 44d Abs. 4 SGB II getroffenen Maßnahmen des Jobcenters die im Rubrum aufgeführte Beklagte als Dienstherr (vgl. zum Ganzen VG München, B. v. 11.12.2014 - M 21 E 14.5142 - nicht veröffentlicht, S. 12 und 19 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung).

b) Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das Gericht legt bei seiner Entscheidung den anerkannten Prüfungsmaßstab zugrunde, wonach dienstliche Beurteilungen ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar sind. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69.81 - BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 Rn. 20).

Hieran gemessen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers bereits deshalb fehlerhaft, weil sie dem Erfordernis einer lückenlosen Erfassung und Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Tätigkeiten und Leistungen nicht genügt (dazu bb und cc). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sie an weiteren formalen oder inhaltlichen Mängeln leidet und wie sich diese gegebenenfalls auswirken (dazu aa).

aa) Die dienstliche Beurteilung des Klägers richtet sich nach § 21 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i. V. m. §§ 48 ff. der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sowie den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten, dem sogenannten Leistungs- und Entwicklungsdialog für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (LEDi-MA), Handbuch des Dienstrechts Allgemeiner Teil (HDA) A 210. Nach dem Verständnis von LEDi-MA ist die eigentliche Mitarbeiterbeurteilung zusammen mit den Inhalten des Mitarbeitergesprächs Bestandteil des sogenannten „Mitarbeiterbeurteilungsgesprächs“. Inhaltlich umfasst die Mitarbeiterbeurteilung (vgl. Ziffer 5 ff. LEDi-MA) die Leistungsbeurteilung (Teil I), die Kompetenzbeurteilung (Teil II), Ergänzende Beurteilungsaussagen (Teil III), das Gesamturteil (Teil IV), das Mitarbeitergespräch (Teil V) sowie die Unterschriften. Die Durchführung des LEDi ist im Einzelnen in Ziffer 12 geregelt.

Es kann dahinstehen, ob die formalen Vorgaben bzw. die maßgeblichen Verfahrensgrundsätze bei der Beurteilung des Klägers eingehalten worden sind. Dies betrifft insbesondere die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, die im Beurteilungsformular nicht angekreuzt ist. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, normalerweise bekomme man vom Personalsachgebiet eine E-Mail mit der Frage, ob man eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungsverfahren wünsche. Er könne sich aber nicht daran erinnern, ob er eine solche E-Mail erhalten habe und falls ja, ob er darauf geantwortet habe. Eine nähere Aufklärung der Umstände war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich; allerdings ist festzuhalten, dass sich den von der Beklagtenseite vorgelegten Akten eine entsprechende Anfrage des Internen Service Personal und/oder eine Antwort des Klägers darauf nicht entnehmen lassen. Auf diese und weitere Fragen kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil sich die dienstliche Beurteilung des Klägers schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist.

bb) Die dienstliche Beurteilung ist bereits deswegen fehlerhaft, weil die Tätigkeiten des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht umfassend und vollständig in die dienstliche Beurteilung Eingang gefunden haben. Dies führt bereits als solches und für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung insgesamt, ebenso wie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides.

(1) Die dienstliche Beurteilung hat sich auf einen bestimmten Beurteilungszeitraum zu beziehen (vgl. auch § 21 BBG, §§ 48 ff. BLV). Für diesen Beurteilungszeitraum sind Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten festzustellen. Daraus folgt, dass sich die in der Beurteilung enthaltenen Feststellungen auf den gesamten von der Beurteilung umfassten Zeitraum beziehen müssen; die Beurteilung darf insoweit keine Zeiträume innerhalb des Beurteilungszeitraums unberücksichtigt lassen (vgl. SächsOVG, B. v. 11.11.2010 - 2 B 126/10 - SächsVBl 2011, 90 = juris Rn. 14). Die lückenlose Erfassung der im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten als Bewertungsgrundlage ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Erstellung aussagekräftiger, wahrheitsgetreuer und miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen, die auch als Grundlage für spätere Auswahlentscheidungen dienen können. Da die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum ein Werturteil darüber abzugeben hat, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht, ist unerlässliche Vorbedingung, dass der zugrundeliegende Sachverhalt - in Gestalt der wahrgenommenen Tätigkeitsbereiche - zutreffend, kontinuierlich und lückenlos einbezogen wird.

(2) Der Kläger hatte im zweijährigen Beurteilungszeitraum (1.5.2012-30.4.2014) drei verschiedene Dienstposten inne: gut zehn Monate (1.5.-10.3.2013) Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung; knapp zehn Monate (11.3.2013-31.12.2013) Arbeitsvermittler; vier Monate (1.1.2014-30.4.2014) Fallmanager. Im „Kopf“ der dienstlichen Beurteilung wird zwar zutreffend der gesamte Zwei-Jahres-Zeitraum als Beurteilungszeitraum genannt; als Tätigkeit, die der Beurteilung zugrunde liegt, findet jedoch lediglich die zum Beurteilungsstichtag ausgeübte Tätigkeit als Fallmanager Erwähnung, die nur die letzten vier Monate des Beurteilungszeitraums abdeckt. Die Beklagtenseite hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach dem verwendeten Beurteilungsvordruck bzw. der elektronischen Maske nur der aktuelle Dienstposten im Tätigkeitsfeld der Beurteilung eingetragen werden kann. Die Angabe auf Seite 1 der Beurteilung in der Rubrik „Tätigkeit“ sei vom Personalservice der Beklagten zwingend vorgegeben (Sitzungsniederschrift S. 4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass zumindest an einer späteren Stelle im Beurteilungsformular (etwa in Teil III bei den Ergänzenden Aussagen oder im Rahmen der Leistungs- und Kompetenzbeurteilung der Teile I und II) eine umfassende Auflistung der vom Kläger erbrachten Tätigkeiten hätte vorgenommen werden können und müssen. Soweit es in Teil II der Beurteilung (Kompetenzbeurteilung; Unterpunkt: Persönliche Beratung) heißt, der Kläger sei seit Januar 2014 als Fallmanager tätig, ist dies zur Beschreibung der Tätigkeiten des Klägers nicht geeignet bzw. ausreichend. Vielmehr wirft gerade diese Passage die Frage auf, welche Tätigkeiten der Kläger in den vorhergehenden zwanzig Monaten, die den ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums darstellen, wahrgenommen hat. Hierauf gibt der Beurteilungstext keine Antwort.

cc) Bei der unterbliebenen Auflistung der bekleideten Dienstposten handelt es sich nicht lediglich um einen „redaktionellen Mangel“, der ohne weiteres nachträglich durch eine entsprechende (punktuelle) Ergänzung beseitigt werden könnte. Vielmehr gelangt das Gericht aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere angesichts der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung, zu dem Ergebnis, dass die unterlassene „formale“ Aufzählung der Tätigkeiten mit ihrer unzureichenden inhaltlichen Erfassung und Würdigung einhergeht. Dies betrifft sowohl die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung im ersten Zeitabschnitt als auch seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler im zweiten Zeitabschnitt.

(1) Während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung war der Kläger der für den Bereich der „Leistung“ zuständigen Teamleiterin Frau ... unterstellt, die inzwischen nicht mehr im Jobcenter tätig ist. Ausweislich der Behördenakten hat Frau ... unter dem 17. April 2013 einen Beurteilungsbeitrag erstellt, bei dem sie sich des allgemeinen Vordrucks für die Stichtagsbeurteilungen bedient hat und durch handschriftliche Abänderung den Beurteilungszeitraum auf die Tätigkeit des Klägers als Unterhaltssachbearbeiter beschränkt hat. Ob und gegebenenfalls wann der Beurteilungsbeitrag dem Kläger zur Kenntnis gegeben worden ist, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollziehen, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Klärung. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt (Sitzungsniederschrift S. 4), der Beurteilungsbeitrag sei ihm zu keinem Zeitpunkt förmlich ausgehändigt worden; erst im Rahmen seiner Akteneinsicht habe er von der Existenz des Beurteilungsbeitrags Kenntnis erlangt. Soweit die Beklagtenseite dies schriftsätzlich bestritten hat (vgl. auch die interne Stellungnahme des Beurteilers ... vom 29. Oktober 2014 zum Widerspruch des Klägers), findet ein anderweitiger Geschehensablauf in den vorgelegten Akten keine Stütze. Zum einen sprechen hiergegen tatsächliche Anhaltspunkte wie die fehlende Unterschrift des Klägers auf dem Beurteilungsbeitrag, zum anderen hätte es sich bei der Eröffnung des Beurteilungsbeitrags durch den „Zwischenbeurteiler“ ohnehin um den falschen (nicht von den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten vorgesehenen) Weg gehandelt. Diese bestimmen nämlich in Ziffer 12 Abs. 3 Satz 4, dass der Beurteilungsbeitrag dem Mitarbeiter zusammen mit der (endgültigen) Beurteilung - also nicht etwa isoliert vorab - zur Kenntnis gegeben wird. Dass dies anlässlich der Beurteilungseröffnung durch Herrn ... nicht erfolgte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Soweit der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe den - ihm laut Vermerk am 6. März 2014 zugeleiteten - Beurteilungsbeitrag vollständig ausgewertet (Sitzungsniederschrift S. 5), hat dies in der Beurteilung keinen ersichtlichen Niederschlag gefunden. Weder ist die Tätigkeit als Unterhaltssachbearbeiter an irgendeiner Stelle ausdrücklich erwähnt noch lässt sie sich mittelbar aus der Leistungs- oder Kompetenzbeurteilung des Klägers herleiten. Vielmehr deutet der - im Beurteilungsbeitrag noch angekreuzte, in der Stichtagsbeurteilung nicht mehr erwähnte - Entwicklungsplan (S. 3 der Beurteilung) darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers im ersten Zeitabschnitt nicht hinreichend erfasst wurde. Die Frage, ob und inwieweit bzw. zu welchem Zeitpunkt für den Kläger ein Entwicklungsplan bestand, der mit ihm besprochen und an ihn schriftlich ausgehändigt worden wäre (vgl. dazu Ziffer 12 Abs. 11 der Beurteilungsrichtlinien), ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht klären. Auch im Übrigen bleibt unklar, ob und inwieweit der Beurteilungsbeitrag tatsächlich in die Bewertung eingeflossen ist. Darauf, dass der Beurteilungsbeitrag im Gesamturteil nicht und in den Einzelmerkmalen nur punktuell von der endgültigen Beurteilung abweicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

(2) Auch die zehnmonatige Tätigkeit des Klägers als Arbeitsvermittler (zweiter Zeitabschnitt) ist in der Stichtagsbeurteilung nicht abgebildet. Zwar unterstand der Kläger in diesem Zeitraum bereits dem Beurteiler ... in dessen Eigenschaft als Teamleiter des Bereichs „Vermittlung“, so dass es der Erstellung eines förmlichen Beurteilungsbeitrags für diesen Zeitraum nicht bedurfte. Soweit die Äußerungen des Beurteilers ... in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 nahelegen, dass es einen solchen gegeben habe, dürfte sich dies - wie auch die Angaben in der mündlichen Verhandlung belegen - auf die Dokumentation des Mitarbeitergesprächs vom 11. März 2013 beziehen. Dies entbindet die Beklagte freilich nicht davon, eine inhaltliche Würdigung der Vermittlertätigkeit des Klägers vorzunehmen und dies entsprechend in der Stichtagsbeurteilung zu dokumentieren. Die Zeugeneinvernahme hat jedoch gezeigt, dass dies nicht hinreichend erfolgt ist. Der Beurteiler ... hat vielmehr ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit als Fallmanager im Vergleich zu der früher ausgeübten Tätigkeit als Arbeitsvermittler um eine höherwertige Tätigkeit handelt (Sitzungsniederschrift S. 6). Er hielt die Tätigkeit des Klägers als Arbeitsvermittler im streitgegenständlichen Zeitraum für unerheblich, weil sie im Vergleich zur Tätigkeit eines Fallmanagers untergeordnet sei (Sitzungsniederschrift S. 6). Im Übrigen hat die Beklagte auch in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass an einen Fallmanager im Vergleich zum Arbeitsvermittler höhere Anforderungen gestellt würden.

Durch diese Vorgehensweise werden Beamte und Tarifbeschäftigte - die nach den Angaben der Beklagtenseite von ein und derselben Beurteilungsrunde erfasst werden - in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Nach dem Vortrag der Beteiligten handelt es sich bei der Tätigkeit als Fallmanager im tariflichen Bereich um eine - im Vergleich zum „normalen“ Arbeitsvermittler - höherwertige Tätigkeit, die mit der Gewährung einer tariflichen Zulage verbunden ist. Tarifrechtlich mag auch die - vom Kläger nicht weitergeführte bzw. abgeschlossene - Zertifizierung als Fallmanager von Belang sein. Demgegenüber hat sich der Wechsel vom Arbeitsvermittler zum Fallmanager beim Kläger beamtenstatus- und besoldungsrechtlich nicht ausgewirkt. Der Kläger bekleidete im gesamten Beurteilungszeitraum das Amt eines Verwaltungsoberinspektors nach Besoldungsgruppe A 10 gD BBesO; eine Beförderung erfolgte nicht. Im diesbezüglichen Zuweisungsschreiben (ebenso wie in früheren Zuweisungsschreiben) heißt es ausdrücklich, dass mit der Dienstpostenübertragung keine Änderungen in der Besoldung verbunden sind. Von daher war es dem Beurteiler aus beamtenrechtlicher Sicht verwehrt, die Tätigkeit eines Fallmanagers als eine im Vergleich zum Arbeitsvermittler höherwertige Tätigkeit einzustufen und daran seine Beurteilung auszurichten. Damit leidet die Beurteilung nicht nur an dem Mangel einer unzureichenden Erfassung des im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeits- und Aufgabenspektrums, sondern zugleich an einem inhaltlichen Mangel betreffend eine Verkennung der tatsächlichen bzw. (beamten-)rechtlichen Rahmenbedingungen als Grundlage bzw. Maßstab der Beurteilung.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

(2) (weggefallen)

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

(5) Die Zuweisung kann

1.
aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2.
auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.