Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Werkstättenverordnung - SchwbWV | § 3 Eingangsverfahren


(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger Eingangsverfahren durch. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben u

Werkstättenverordnung - SchwbWV | § 2 Fachausschuß


(1) Bei jeder Werkstatt ist ein Fachausschuß zu bilden. Ihm gehören in gleicher Zahl an 1. Vertreter der Werkstatt,2. Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,3. Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trägers der Eingliederungshilfe.Kommt die Zustän
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 117 Pflicht zur Auskunft


(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung diese

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Juli 2019 - L 18 SO 110/19

bei uns veröffentlicht am 03.07.2019

Tatbestand Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die 1997 geborene Klägerin ist wegen eines Down-Syndr

Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2018 - S 8 SO 143/17

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin von August 2017 bis Juli 2018 Grund

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2017 - L 8 SO 77/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. März 2017 in den Ziffern I und II wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - L 7 SO 4844/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Beiträgen zur priv

Landessozialgericht NRW Beschluss, 06. Juni 2016 - L 20 SO 249/16 B ER und L 20 SO 250/16 B

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten

Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. März 2016 - L 19 AS 289/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 geändert. Die Antragsgegnerin zu 2) wird als Beigeladene einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1

Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Feb. 2016 - L 9 SO 145/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand

Landessozialgericht NRW Beschluss, 01. Apr. 2015 - L 19 AS 2233/14 B

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2014 geändert. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt S, M, beigeordnet. 1Gründe: 2I. 3Die Klä

Landessozialgericht NRW Urteil, 19. März 2015 - L 9 SO 309/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand:

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Juni 2014 - L 20 SO 388/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt,

Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Apr. 2014 - L 19 AS 485/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2014 geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 16.01.2014 bi

Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Feb. 2014 - L 20 SO 401/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Kläge

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - B 8 SO 21/11 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger

Bundessozialgericht Urteil, 10. Nov. 2011 - B 8 SO 12/10 R

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge

Bundessozialgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - B 8 SO 19/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückve

Bundessozialgericht Urteil, 09. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 aufgehoben, soweit darin über die Regelsatzleistung entschieden worden ist,

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tatbestand 1 Im Streit sind um 67 Euro pro Monat höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Juni 2009 - L 12 AS 2457/09 ER-B

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 20. Apr. 2005 - S 3 SO 780/05 ER

bei uns veröffentlicht am 20.04.2005

Tatbestand   1  Streitig ist im Wege der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Finanzierung der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Antragstellers (Ast.) mit seiner

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(1) Bei jeder Werkstatt ist ein Fachausschuß zu bilden. Ihm gehören in gleicher Zahl an 1. Vertreter der Werkstatt,2. Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,3. Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trägers der Eingliederungshilfe.Kommt die Zuständigkeit eines...