Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2014 - 18 K 14.31

bei uns veröffentlicht am10.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Mit Schreiben vom ... März 2011 beantragte die Klägerin, die Arbeitslosengeld II bezieht, bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Besuch des Kindergartens einer Elterninitiative ... in ... durch ihren am ... 2004 geborenen Sohn ab ... März 2011. Es handelte sich bei den Kosten um den Monatsbeitrag in Höhe von € 190,-, in Höhe von € 20,- für die Handkasse, Kosten für Lebensmittel (in nicht genannter Höhe), die dadurch entstünden, dass die Eltern jedes Kindes abwechselnd für die jeweilige Gruppe kochten, € 23,60 Fahrtkosten für die Klägerin selbst, € 24,- Fahrtkosten für ihren Sohn, € 570,- Kaution und € 14,- für die Bestätigung über eine Hygienebelehrung.

Mit Schreiben vom ... März 2011 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht ... die Verpflichtung der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme dieser Kosten. Das Sozialgericht verwies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Bayerische Verwaltungsgericht München, bei dem der Antrag unter dem Az: M 18 E 11.1923 geführt wurde.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 beantragte die Beklagte, den Antrag abzulehnen, da ihr weder ein Grundantrag noch weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags vorlägen. Mit Bescheid vom ... Mai 2011 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Gebühren für die Kindertagesstätte und der Fahrtkosten. Die Übernahme der Kaution in Höhe von € 570,- wurde abgelehnt. Hierzu bestehe die Möglichkeit, beim Jobcenter ein Darlehen zu beantragen.

Mit Schreiben vom ... Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Kosten für die Bescheinigung des Gesundheitsamts in Höhe von € 14,- würden nicht übernommen, da sie nicht der Förderung in einer Tageseinrichtung dienten.

Mit Schreiben vom ... Juli 2011 wurde der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt, nach einer Rücksprache mit dem Vorstandsmitglied der Kindertagesstätte ... e.V. werde in ihrem Fall auf eine Kaution verzichtet. Da sie Arbeitslosengeld II beziehe, habe sie Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Bildungspaket), die sie beim Jobcenter beantragen könne. Das Essensgeld, welches in einer Kindertagesstätte anfalle, sei Bestandteil dieser Leistung. Bezüglich der Handkasse werde darauf hingewiesen, dass die Beträge für Windeln und Frühstück bereits mit dem Regelsatz, der Bestandteil des Arbeitslosengeldes II sei, abgegolten seien.

In verschiedenen E-Mails und Schreiben teilte die Klägerin mit, die Übernahme der Kosten für die Bestätigung „Hygienebelehrung“ werde beantragt, da diese Bescheinigung im Hinblick darauf, dass die Eltern für die Kinder kochten, notwendig geworden sei. Die € 20,- „Handkasse“ würden für Eintrittsgelder, Bastel- und sonstige Verbrauchsmaterialien sowie Windeln erhoben. Die Kosten für Lebensmittel seien bereits beim Jobcenter im April beantragt worden, jedoch noch nicht bewilligt worden.

Mit Schreiben vom ... August 2011 erklärte die Klägerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „gegen Zahlung der außergerichtlichen Kosten von € 30,- (für Kopien, Porto, Internet, Fachbuch, Rechtsberatung usw.) und der Kosten für die Infektionsschutz-Bescheinigung über € 14,-“ für erledigt. Für die Kosten des Mittagessens „werde die Hauptsache beantragt“. Die Beklagte stimmte dieser Erklärung zu. Das Verfahren (M 18 E 11.1923) wurde daraufhin mit Beschluss vom 25. August 2011 eingestellt und die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Am 29. Juli 2011 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München die Verpflichtung der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Aufnahmegebühr in Höhe von € 40,- für den Hortbesuch ihres Sohnes (ab September 2011). Nach Übernahme dieser Aufnahmegebühr durch die Beklagte erklärte die Klägerin das Verfahren für erledigt „gegen Kostenfestsetzung und Zahlung von insgesamt € 15,25“. Nach uneingeschränkter Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss vom 2. Februar 2012 unter Kostenaufhebung eingestellt (M 18 E 11.3558). Der Beschluss wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am ... Februar 2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 wandte sich die Klägerin gegen den Einstellungsbeschluss mit der Begründung, sie habe nur gegen Kostenfestsetzung für erledigt erklärt. Das Schreiben wurde als Anhörungsrüge ausgelegt, die mit Beschluss vom 9. Mai 2012 als unzulässig verworfen wurde (M 18 S9 12.1433).

Mit Schreiben vom ... Oktober 2011 teilte die Klägerin mit, für das Mittagessen seien zwischenzeitlich vom Jobcenter für die Monate April und Mai je € 26,- pauschal bewilligt worden. Für die Monate Juni bis August 2011 sei noch kein Ausgleich erfolgt. Laut eines Schreibens „des Ministeriums“ bestehe im Rahmen des Bildungspaketes kein Anspruch. Es würden deshalb unverändert die Kosten für das Mittagessen eingeklagt, gegebenenfalls abermals in Form einer Pauschale: € 26,- x 3 Monate = € 78,-. Sie fordere deshalb nochmals die folgenden noch nicht bewilligten Leistungen „gegebenenfalls im Rahmen eines Hauptverfahrens“: € 14,- Infektionsschutzbescheinigungsgebühr, € 78,- Zuschuss Mittagessen, € 30,- außergerichtliche Kosten. Das E-Mail war nicht unterschrieben. Das Verfahren wurde unter dem Az:M 18 K 11.5105 geführt. Die Beklagte beantragte Klageabweisung, da die Kosten des Mittagessens in einer Kindertagesstätte zu den Ansprüchen aus dem Gesetz für Bildung und Teilhabe zählten, so dass die alleinige Zuständigkeit des Jobcenters gegeben sei. Die Infektionsschutzbescheinigung stehe in direktem Zusammenhang mit dem Mittagessen, da in der Kindertagesstätte das Mittagessen von den Eltern selbst zubereitet werde, so dass auch hierfür die Zuständigkeit des Jobcenters gegeben sei.

In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2012 erklärte die Klägerin, sowohl die Übernahme der Kosten für die Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz, als auch der Kosten der Verpflegung der Kinder im Kindergarten seien vom Jobcenter mit Bescheiden abgelehnt worden, in erster Linie mit der Begründung, eine Übernahme nach dem Bildungspaket scheide aus, da eine Direktüberweisung an die Einrichtung bei diesem Modell nicht möglich sei. Die Widersprüche gegen diese Bescheide seien zurückgewiesen worden. Sie habe sich dann an das zuständige Bundesministerium gewandt, dass diese Rechtsauffassung in einem Schreiben bestätigt habe.

Nach Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit des Jobcenters erklärte die Klägerin, sie würde die Frage gerne grundsätzlich geklärt haben im Hinblick auf die speziell für die Elterninitiative entstandene Problematik (keine Übernahme nach dem Bildungspaket bei der Elterninitiative). Die Klägerin wurde daraufhin gebeten, alle vom Jobcenter erlassenen Bescheide zum Mittagessen und der Gebühr für die Infektionsschutzbescheinigung vorzulegen, ebenso Widerspruchsbescheide und Schriftverkehr mit dem zuständigen Ministerium. Weiter wurde die Klägerin gebeten, Nachweise darüber vorzulegen, an welchen Tagen sie gekocht habe und die hierzu aufbewahrten Belege.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2012 nahm die Beklagte dahingehend Stellung, dass ab ... Januar 2011 die Mehraufwendungen für die Einnahme des gemeinsamen Mittag- essens in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Tagespflege im Rahmen des § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII und § 6 b Bundeskindergeldgesetz übernommen würden. Es sei eine gesonderte Antragstellung notwendig.

Mit Schreiben vom ... Mai 2012 und ... Juni 2012 wurde bei der Klägerin die Vorlage der in der mündlichen Verhandlung genannten Unterlagen angemahnt.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2012, eingegangen bei Gericht am 4. Juli 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2012 wurde das Jobcenter ... beigeladen. Nach mehrmaliger Mahnung nahm das Jobcenter mit Schreiben vom ... Dezember 2012 dahingehend Stellung, das Jobcenter ... habe der Klägerin alle im Rahmen der SGB II-Leistungen möglichen Gelder, die Betreuung ihres Sohnes betreffend, bewilligt. Hierunter fielen auch Kosten für die Mittagsbetreuung, Schulfahrten und Vereinsbeiträge, soweit diese rechtzeitig beantragt worden seien. Lediglich die Übernahme der Kosten für die Infektionsschutzbescheinigung sei mit Bescheid vom ... Dezember 2011 abgelehnt worden. Hiergegen habe die Klägerin Widerspruch erhoben. Dieser sei mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2012 zurückgewiesen worden. Die Entscheidung sei bestandskräftig. Ebenso verhalte es sich mit den (angeblich) noch ausstehenden Mittagsbetreuungskosten. Die Übernahme dieses Unkostenbeitrages werde nicht bestritten. Im Rahmen des Leistungskataloges für Bildung und Teilhabe könnten diese Beiträge grundsätzlich übernommen werden. Sollten die pauschalierten Zahlungen nicht korrekt überwiesen worden sein, hätte die Klägerin immer noch die Möglichkeit, einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen. Allerdings könne eine solche Überprüfung keine verspätete Antragstellung ersetzen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei nicht gegeben.

Der daraufhin erfolgten Bitte um Aktenvorlage folgte die Beigeladene trotz mehrmaliger Mahnungen nicht. Die Klägerin äußerte sich nicht zur Stellungnahme der Beigeladenen. Auch die Beklagte äußerte sich nicht hierzu. Daraufhin wurde das Verfahren (M 18 K 11.5105) am 12. Juli 2013 wegen faktischen Ruhens seit 26. Juni 2012 als statistisch erledigt behandelt. Auf Nachfrage der Klägerin wurde das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem Az: M 18 K 14.31 fortgeführt.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 lehnte das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag vom 1. Juli 2012 ab.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage ist die Bewilligung von 3 x € 26,- Zuschuss zu den Kosten für die Zubereitung des Mittagessen in den Monaten Juni und August 2011 im Kindergarten ... e.V., die Übernahme der wegen der Zubereitung des Mittagessens durch die Eltern erforderlichen Infektionsschutzbescheinigungsgebühr in Höhe von € 14,- sowie die Erstattung von € 30,- außergerichtlicher Kosten.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Verklagt ist die ... als Träger der Jugendhilfe. Es wurden auch keine eventuell ablehnenden Bescheide des Jobcenters in die Klage einbezogen.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Hinsichtlich der von der Klägerin im Verfahren M 18 E 11.1923 geltend gemachten außergerichtlichen Kosten von € 30,- (für Kopien, Porto, Internet, Fachbuch, Rechtsberatung usw.), deren Erstattung mit der Klage weiterverfolgt wird, ergibt sich dies bereits daraus, dass im Einstellungsbeschluss vom 25. August 2011 in diesem Verfahren die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden, was bedeutet, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Im Übrigen wurden diese geltend gemachten Aufwendungen in keiner Weise belegt.

Die Gewährung von 3 x € 26,- und die Erstattung der € 14,- für die Belehrung nach § 43 IfSG scheitert zum einen daran, dass es sich hierbei um Leistungen nach § 28 Abs. 6 SGB II handelt, die nach § 10 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es obliegt der Klägerin, bei Bedarf diese Leistungen beim Jobcenter, eventuell in der von dem Beigeladenen in seinem Schriftsatz aufgezeigten Weise, geltend zu machen. Nur soweit, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2012 vorgetragen, wegen der besonderen Gestaltung des Mittagessens in der Kindertagesstätte der Elterninitiative eine Übernahme nach § 28 Abs. 6 SGB II ausscheiden würde, wäre ein Anspruch nach Jugendhilferecht zu prüfen. Dagegen, dass der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2012 zutrifft, spricht jedoch, dass für zwei Monate Leistungen nach § 28 Abs. 6 SGB II gewährt wurden und dass der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 grundsätzlich einen Anspruch anerkannt hat, wenn von Seiten der Klägerin rechtzeitig die entsprechenden Anträge gestellt worden seien. Auch hier fehlen im Übrigen wieder die Nachweise für die Entstehung der Kosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ins Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung we

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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

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(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft na

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes


(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 6 Fachkräfte


(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrung

Referenzen

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

1.
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.

(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.

(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Union dies erfordern.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.