ra.de-OnlineKommentar zu § 91 SG

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Referenzen - Gesetze | § 91 SG

§ 91 SG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 91 SG zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 76


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei 1.Einstellung, Anstellung,2.Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mi

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 78


(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtenges

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 38


(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat
§ 91 SG zitiert 1 andere §§ aus dem Soldatengesetz.

Soldatengesetz - SG | § 64 Dienstunfähigkeit


Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.

Referenzen - Urteile | § 91 SG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 91 SG.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Aug. 2014 - 6 TaBV 11/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01. April 2014 - Az.: 8 BV 20/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zug