Soldatengesetz - SG | § 91 (weggefallen)
Soldatengesetz - SG | § 91 (weggefallen)
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis
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(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei 1.Einstellung, Anstellung,2.Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mi
(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtenges
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 26/08/2014 00:00
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01. April 2014 - Az.: 8 BV 20/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zug
published on 13/07/2011 00:00
Gründe
I.
1
In der Zeit vom 6. bis 8. Mai 2008 fand die Personalratswahl beim Jagdbombe
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