Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juni 2014 - 2 K 14.563

bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1984 geborene Kläger steht seit 1. Juli 2006 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten und gehört der Teilstreitkraft Heer, Panzergrenadiertruppe, an. Er absolvierte an der Universität der ... in ... das Studium Maschinenbau (FH) vom 1. Oktober 2007 bis 1. Oktober 2010 und erwarb zuletzt am 30. September 2011 den akademischen Grad eines „Master of Engineering“. Derzeit bekleidet er den Dienstgrad eines Oberleutnants. Mit Erklärung vom 3. Februar 2006 verpflichtete er sich zu einer Dienstzeit von 12 Jahren; der Ablauf seiner Dienstzeit ist laut Bescheid vom 13. September 2011 für den 30. Juni 2018 vorgesehen.

Der Kläger hat am 14. März 2012 sowie am 20. August 2012 Anträge auf Dienstzeitverkürzung gestellt. Beide Anträge wurden mangels dienstlichen Interesses mit Bescheiden vom 11. Mai bzw. vom 12. September 2012 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 beantragte der Kläger beim Personalamt der Bundeswehr, seine Dienstzeit auf acht Jahre und drei Monate hilfsweise auf höchstens neun Jahre und acht Monate zu verkürzen. Hierzu nahm am 17. April 2013 Hauptmann ... als unmittelbarer Vorgesetzter wie folgt Stellung:

„Dem Antrag … wird zugestimmt, da das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz dem Soldaten diese Möglichkeit anbietet und zur Senkung der Personalstärke beiträgt! - Unter dem Aspekt, dass der Ausbildungsauftrag „Grundlagenausbildung EAKK PumA Modul3“ bei 2./42 auch im Jahr 2015 bleibt, ist ggf. die Vakanz auf dem Zugführer-Dienstposten in Kauf zu nehmen.“

Der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberfeldarzt Dr. ..., führt in seiner Stellungnahme vom selben Tage aus:

„Der Antrag …, noch vor Versetzung in mein Regiment am 10. Januar 2013 am AusbZ Munster AusbBer I PzTr gestellt, wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten wird durch mich mitgetragen. Vor dem Hintergrund der Auflösung des Regiments 2016 ist derzeit jedoch nicht abzusehen, ob und wann auch der Ausbildungsauftrag „Grundlagenausbildung EAKK PumA Modul 3“ aufgehoben wird. Daher wird um Prüfung einer Nachfolgebesetzung gebeten.“

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (künftig: Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Juni 2013 mit der Begründung ab, dass die beantragte Dienstzeitverkürzung nicht im dienstlichen Interesse liege. Vielmehr bestehe ein Interesse daran, den Kläger weiterhin bis zum Ablauf der für ihn festgesetzten Dienstzeit in der Bundeswehr zu verwenden.

Die Beschwerde des Klägers hiergegen wies das Bundesamt mit Beschwerdebescheid vom 20. Februar 2014 zurück. Ein dienstliches Interesse bestünde nach den Ausführungsbestimmungen zur Verkürzung der Dienstzeit vom 27. März 2003 nur dann, wenn zwischen dem Abschluss der Ausbildung und der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Verwendungsdauer von mindestens drei Jahren liege. Dies sei nicht der Fall, nachdem die Offiziersausbildung erst am 31. Januar 2013 mit Abschluss des OL 3 beendet worden sei und das Dienstverhältnis bei einer Dienstzeitverkürzung selbst auf neun Jahre und acht Monate erst danach ende. Unabhängig davon bestehe ein erhöhter Bedarf an Panzergrenadieroffizieren aufgrund der Einsatzverpflichtung der Panzergrenadierverbände, der Unterstützungsverbände und dem damit verbundenen Bedarf in den Ausbildungseinrichtungen des Heeres. Dieser Bedarf werde sich im Zuge der Umstrukturierung der Panzergrenadierverbände weiter erhöhen.

Der Kläger ließ am 11. April 2013 Klage erheben; er beantragte zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 20. Februar 2014 zu verpflichten, die vom Kläger beantragte Feststellung der Verkürzung der Verpflichtungszeit auf insgesamt acht Jahre und neun Monate zu erteilen.

Hilfsweise:

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 20. Februar 2014 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die vom Kläger beantragte Feststellung der Verkürzung der Verpflichtungszeit auf insgesamt acht Jahre und drei Monate neu zu entscheiden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein gegen das Ziel der Verkleinerung der Truppenstärke der Bundeswehr bestehendes Interesse an einer Verwendung bis zum regulären Dienstzeitende nicht gegeben sei. Dies sei insbesondere in den Stellungnahmen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten zum Ausdruck gebracht worden. Auch ergebe sich aus den Bestimmungen zur Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen zur Personalanpassung für Soldatinnen und Soldaten vom 30. Juli 2012, dass die dreijährige Frist zwischen dem Ende einer Fachausbildung - und nicht der Offiziersausbildung - und dem beantragten Dienstzeitende liegen müsse. Nachdem die Fachausbildung des Klägers am 30. September 2011 geendet habe, werde die Dreijahresfrist zum beantragten Dienstzeitende am 30. September 2014 genau erreicht bzw. bezüglich des hilfsweise beantragten Dienstzeitendes längst überschritten sein. Zudem leide der Ablehnungsbescheid an formellen Mängeln, da er eine völlig unzureichende Begründung enthalte und der Beschwerdebescheid auf nicht mehr aktuelle rechtliche Vorgaben gestützt werde. Mit der zuletzt im Klagewege beantragten Dienstzeitverkürzung auf acht Jahre und neun Monate werde zum einen dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf Rechnung getragen und zum anderen könnten die sechs zusätzlichen Monate der Beklagten die Möglichkeit einer sinnvollen Nachfolgeregelung eröffnen.

Unter dem 8. Mai 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 40 Abs. 7 SG sei nicht gegeben, da weiterhin Bedarf an der Verwendung des Klägers bestünde. Er werde derzeit auf einem sog. Querschnittsdienstposten als Zugführer im Gebirgssanitätsregiment in ... geführt. Auch aus den Stellungnahmen der Vorgesetzten ergebe sich, dass eine Vakanz auf dem Zugführer-Dienstposten entstünde, um dessen Nachbesetzung gebeten werde. Nach den Hinweisen zur Anwendung des § 40 Abs. 7 SG des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Juli 2010 Az. PSZ I 1 16-02-02/7 könne die Dienstzeit verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liege. Regelmäßig sei ein auch nur geringes Fehl im Soll-/Ist-Vergleich ein Indiz für ein fehlendes dienstliches Interesse und die Notwendigkeit, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des ursprünglichen Verpflichtungszeitraums fortzusetzen. Schließlich werde in den Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der Maßnahmen zur Personalanpassung gemäß Bundeswehrreform - Begleitgesetz vom 30. Juli 2012 zwar die Verkürzung der Dienstzeit für Soldaten auf Zeit als eine in Betracht kommende Maßnahme angeführt, jedoch werde in den allgemeinen Bestimmungen hierzu klargestellt, dass die Maßnahmen der Ausgliederung von Personal im dienstlichen Interesse zu liegen hätten und letzteres sich an dem Bedarf messe.

Am 10. Juni 2014 erklärten der Kläger und am 17. Juni 2014 die Beklagte, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 5. Juni 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 20. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Danach steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Dienstzeitverkürzung noch auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid leidet entgegen der Ansicht des Klägers nicht an formellen Mängeln, insbesondere werden die Voraussetzungen an die formelle Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllt. Ob eine Begründung den Mindestanforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG genügt, ist nicht allein anhand der beigefügten formellen Begründung des Ausgangsbescheids zu beurteilen, vielmehr sind dabei auch die den Beteiligten bekannten Umstände zu berücksichtigen, etwa vorangegangene Schreiben und Hinweise sowie grundsätzlich auch die Begründung eines in der Sache später ergangenen Widerspruchsbescheids (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 39 Rn. 22). Vorliegend hat die Beklagte den Beschwerdebescheid ausführlich begründet, insbesondere die wesentlichen Gesichtspunkte und Argumente dargelegt, weshalb sie zur Ablehnung des Antrags und des Hilfsantrags des Klägers auf Verkürzung der Dienstzeit gelangt ist. Damit wurde die Begründung auf den konkreten Fall abgestellt und erschöpft sich nicht nur in einer formelhaften, allgemeinen Darlegung. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger bereits vor dem hier streitgegenständlichen Antrag vom 10. Januar 2013 zwei Anträge auf Dienstzeitverkürzung gestellt hat, die mit Bescheiden vom 11. Mai und 12. September 2012 mit entsprechender Begründung abgelehnt wurden, so dass für den Kläger auch hieraus die maßgeblichen Entscheidungsgründe, nämlich das fehlende dienstliche Interesse im Sinne des § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG), ableitbar waren.

2. Ob die Dienstzeit des Klägers verkürzt werden kann, ist nach § 40 Abs. 7 Satz 1 SG zu beurteilen; danach kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Voraussetzung für eine Verkürzung der Dienstzeit ist daher ausschließlich, dass diese den Belangen der Bundeswehr dient. Bei der Beurteilung dieser Frage steht der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle der Bundeswehr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; denn was im originären dienstlichen Interesse der Bundeswehr liegt, kann letztlich nur diese selbst beurteilen.

Mit der Regelung des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG hat der Gesetzgeber die Bundeswehr ermächtigt, auf Antrag des Soldaten und zu ausschließlich dienstlichen Zwecken in das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit einzugreifen und die festgesetzte Dienstzeit abzukürzen. Die Regelung soll einerseits dem objektiven Interesse an einer Reduzierung der Personalstärke der Streitkräfte dienen, wobei aber eine dienstgrad- und altersgerechte Personalstruktur der Bundeswehr gewahrt bleiben muss; andererseits soll das Ausscheiden qualifizierten Personals verhindert und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrechterhalten werden. Dagegen dient § 40 Abs. 7 Satz 1 SG nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten und gewährt diesem somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verkürzung seiner Dienstzeit. In die Entscheidung über den Verkürzungsantrag sind daher die persönlichen Interessen des Zeitsoldaten nicht einzustellen. Nach der Systematik des Soldatengesetzes können persönliche Interessen des Soldaten an einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr nur im Rahmen einer Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG berücksichtigt werden (vgl. zur gesamten Problematik: Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 44 ff.; BayVGH, B.v. 15.9.2006 - 15 ZB 06.112 - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 13.2.2014 - Au 2 K 13.48 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen Rn. 18; VG Stuttgart, U.v. 3.12.2003 - 17 K 5017/02 - juris Rn. 15). Weil die hier klagegegenständliche Entscheidung der Bundeswehr jedoch mit einer Umgestaltung des subjektiven Rechtsstatus des Soldaten auf Zeit verbunden wäre, hatte der Kläger jedenfalls Anspruch darauf, dass über seinen Antrag nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden wird (vgl. insoweit zur früheren Vorschrift des § 4 des Personalstärkegesetzes VG Koblenz, U.v. 30.10.1996 - 10 K 902/96 - NZWehrR 1997, 172). Die Gewährleistung von Rechtsschutz ist daher auf den Schutz vor einer willkürlichen Entscheidung der Bundeswehr beschränkt.

Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt und damit willkürlich entschieden hätte. Vielmehr hat das Bundesamt nachvollziehbar dargelegt, dass gegenwärtig ein erhöhter Bedarf an Panzergrenadieroffizieren aufgrund der Einsatzverpflichtungen der Panzergrenadierverbände, der Unterstützungsverbände und infolge dessen auch bei den Ausbildungseinrichtungen des Heeres besteht. Ein Vergleich der Sollstärke des Personals im Einsatzbereich des Klägers mit der Anzahl des tatsächlich vorhandenen Personals ergibt laut internen Stellungnahmen vom 6. Mai und 1. Juli 2013 einen Fehlbestand von etwa sechs Berufsoffizieren. Der Bedarf werde sich aufgrund der Umstrukturierung der Panzergrenadierverbände weiter erhöhen. Ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers würde den Fehlbestand noch vergrößern, der aufgrund der Gesamtpersonallage nicht ausgeglichen werden könne. Gegenwärtig bestehe noch ein Bedarf an Panzergrenadieroffizieren des Geburtsjahrgangs 1984. Selbst nach den Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten käme es auf dem Zugführerdienstposten, den der Kläger derzeit bekleide, zu einer Vakanz.

Diese Darstellung der Beklagten, die der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, genügt hier bereits, um ein dienstliches Interesse der Bundeswehr an der Verkürzung der Dienstzeit des Klägers zu verneinen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bundeswehr auf die Dienste eines Zeitsoldaten, dessen Arbeitskraft sie weiterhin benötigt, nur unter Zurückstellung eigener dienstlicher Interessen verzichten könnte. Es trifft zwar zu, dass das Personal der Bundeswehr nach dem „Personalstrukturmodell 185“ umgebaut und die Streitkräfte auf bis zu 185.000 Soldaten reduziert werden sollen (vgl. www.bundeswehr. de/Neuausrichtung der Bundeswehr/Personal). Diese generelle Neuausrichtung der Bundeswehr kann jedoch nicht bewirken, dass die Dienstzeit einzelner Zeitsoldaten, deren Dienste weiterhin benötigt werden und die im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens nicht ohne Weiteres ersetzt werden könnten, entgegen der bestehenden Bedarfslage vorzeitig beendet werden müsste. Denn der konkrete Bedarf der Bundeswehr an der Dienstleistung bestimmter Zeitsoldaten hat nach Überzeugung der Kammer bei der Entscheidung über die Verkürzung der Dienstzeit größeres Gewicht als das abstrakte Ziel der Reduzierung des Streitkräfteumfangs; anderenfalls müsste jedem Zeitsoldaten, der sich auf die beabsichtigte Verkleinerung der Streitkräfte beriefe, die Verkürzung seiner Dienstzeit - unabhängig von der jeweiligen konkreten Personallage - genehmigt werden. Damit wäre jedoch dem grundsätzlichen Interesse der Bundeswehr daran, dass Zeitsoldaten die einmal vereinbarte Dienstzeit auch ableisten müssen und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf, nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.2.2014, a. a. O., Rn. 20).

Die insofern vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen die Entscheidung der Beklagten tragen daher nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob nach Ansicht des Klägers oder einzelner seiner Vorgesetzten die Dienstzeitverkürzung im Sinne der Personalanpassung der Streitkräfte liege. Denn ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten besteht, ist ausschließlich von der hierfür zuständigen Stelle, dem Bundesamt, zu beurteilen, welches allein in der Lage ist, die Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Nur sie kann die überörtliche Personallage und den Gesamtbedarf an Personal im Blick haben; die jeweilige Personallage am einzelnen Standort ist daher nicht ausschlaggebend (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.2.2014, a. a. O., Rn. 21).

Der Kläger kann auch aus den „Bestimmungen zur Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen zur Personalanpassung für Soldatinnen und Soldaten“ des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 30. Juli 2012 nichts für sich herleiten. Ebenso wie die „Ausführungsbestimmungen zur Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit“ des BMVg vom 27. März 2003 legen diese Bestimmungen lediglich die Mindestvoraussetzungen für eine Verkürzung der Dienstzeit dahingehend fest, dass zwischen dem Abschluss der fachlichen Ausbildung und der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Verwendung des Soldaten von mindestens drei Jahren liegen muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass einem Soldaten auf Zeit bereits nach einer Verwendungsdauer von drei Jahren die Verkürzung seiner Dienstzeit regelmäßig genehmigt werden müsste; vielmehr ist dies gemäß § 40 Abs. 7 Satz 1 SG nur dann möglich, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht, wie dies unter Ziffer 7 „Allgemeingültige Bestimmungen“ der „Bestimmungen zur Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen zur Personalanpassung für Soldatinnen und Soldaten“ vom 30. Juli 2012 betont wird. Demnach haben Maßnahmen der Ausgliederung von Personal im dienstlichen Interesse zu liegen. Ob ein dienstliches Interesse besteht, bemisst sich nach dem Bedarf. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des BMVg zur „Verkürzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit (SaZ), Hinweis zur Anwendung des § 40 Abs. 7 Soldatengesetz“ vom 28. Juli 2010 Gz. PSZ I 1 - Az 16-02-02/7 zu verstehen. Danach liegt bereits dann kein dienstliches Interesses für eine Dienstzeitverkürzung vor, wenn - wie hier - ein auch nur geringes Fehl im Soll-/Ist-Vergleich gegeben ist.

Dass die Beklagte schließlich bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Ein Ermessen kann im Rahmen von § 40 Abs. 7 Satz 1 SG erst dann betätigt werden, wenn die tatbestandliche Voraussetzung des dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit vorliegt; anderenfalls muss - wie im Fall des Klägers - der Antrag des Soldaten zwingend abgelehnt werden, ohne dass es zu einer Ermessensausübung kommen kann.

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit


(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und

Referenzen

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.