Soldatengesetz - SG | § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht

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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Soldaten nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.

(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Krieg zu unterrichten.

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published on 13/11/2018 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 verurteilt, den Antrag des Klägers auf Teilhabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu verbesc
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