Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Juni 2018 - W 1 K 17.168

published on 07/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Juni 2018 - W 1 K 17.168
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Tenor

I. Der Leistungsbescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 04.09.2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 03.02.2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger war Soldat auf Zeit im Dienste der Beklagten. Er wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen des Verlustes einer ABC-Maske nebst Zubehör.

Am 03.12.2013 fand die wegen des Dienstzeitendes erforderliche Auskleidung des Klägers in H. statt. Die Bekleidung des Klägers wurde von SU S. entgegengenommen. Die fragliche ABC-Ausrüstung war in der sogenannten MATGruppe abzugeben. Die Abgabe der Ausrüstungsgegenstände war Teil des Inhalts eines sogenannten Laufzettels, der dem Kläger zur Abwicklung der Auskleidung übergeben worden war. Der Verbleib des Laufzettels sowie der ABC-Maske konnte nicht geklärt werden.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nahm den Kläger deshalb mit ihrem Leistungsbescheid vom 04.09.2016 in Höhe von 185,84 EUR in Anspruch. Die daraufhin erhobene Beschwerde wurde durch den Beschwerdebescheid vom 03.02.2017 zurückgewiesen.

Am 20.02.2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Richtigkeit der Sache Schadensmeldung von OFw H. vom 13.01.2014, betreffend die ABC-Maske, werde bestritten. Der Kläger habe sich am 03.12.2013 zur Auskleidung eingefunden. Der Laufzettel sei an den Kläger ausgegeben und von diesem auch ordnungsgemäß wieder abgegeben worden. Im Anschluss an die ordnungsgemäße und Beanstandung frei erfolgte Ausschleusung sei die Ernennungsurkunde zum Hauptfeldwebel übergeben worden. Auffällig sei, dass erstmals 2 1/2 Jahre nach der Ausschleusung eine Kontaktaufnahme gegenüber dem Kläger stattgefunden habe.

Der Kläger beantragt,

den Leistungsbescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 04.09.2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 03.02.2017 aufzuheben.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Bundesamt verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und betont, bezüglich der verlustigen ABC-Maske samt Zubehör komme es einzig darauf an, dass der Kläger den schriftlichen Nachweis der Abgabe nicht vorlegen könne. Insoweit irre der Kläger, wenn er davon ausgehe, dass er sich nicht hinsichtlich des offensichtlichen Verlustes entlasten müsse. Die Vorschriftenlage sei eindeutig. Nach der zentralen Dienstvorschrift A-2175/5, „Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr – Schadensbestimmungen“, Nr. 516, sei von einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung auszugehen, wenn Bundeswehrangehörige dem Dienstherrn Sachen nicht zurückgeben könnten, die in ihrer alleinigen Obhut gestanden hätten. Es sei dem Kläger nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Schaden auf Tatsachen beruhe, für die er nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten und waren daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme des Klägers ist § 24 SG. Hiernach erwächst der Beklagten ein Schadensersatzanspruch dann, wenn ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt und daraus dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, ein Schaden entsteht. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch am Nachweis einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der dem Kläger obliegenden Pflichten.

2. Als Pflichtverletzung kommt hier der Verlust der ABC-Ausrüstung in Betracht. Gemäß der zentralen Dienstvorschrift A-2175/5 „Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr – Schadensbestimmungen“, Nr. 516, ist von einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung auszugehen, wenn Bundeswehrangehörige dem Dienstherrn Sachen nicht zurückgeben könnten, die in ihrer alleinigen Obhut gestanden haben. Allerdings steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verlust der ABC-Ausrüstung zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Kläger diese in seiner alleinigen Obhut hatte.

Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war die betreffende Maske nicht bei den Gegenständen, die der Kläger am 03.12.2013 bei dem zuständigen SU S. abgegeben hatte. Der die Schadensmeldung vom 13.01.2014 unterzeichnende OFw H. hat als Zeuge ausgeführt, SU S. habe die Bekleidungsgegenstände vom Kläger entgegengenommen und zunächst in einem Keller eingeschlossen. Er selbst habe dann den Schlüssel übernommen, da SU S. versetzt worden sei, und habe die betreffenden Sachen aus dem Keller herausgeholt und in der Auskleidekammer abgegeben. Die ABC-Maske habe sich nicht unter diesen Gegenständen befunden. An der Richtigkeit dieser Aussage von OFw H. ergeben sich keinerlei Zweifel. Damit ist indes nicht dargelegt, dass der Kläger diese Maske am 03.12.2013 nicht ordnungsgemäß abgegeben hat. Wie OFw H. nämlich weiter ausführt war es so, dass das ABC-Material in der MAT-Gruppe abzugeben war. Dies entspricht auch den Angaben des Klägers. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass eine Übergabe dieser ABC-Maske in der MAT-Gruppe nicht stattgefunden hat. OFw H. konnte dazu aus eigener Anschauung nichts beitragen. Er konnte nur darauf hinweisen, dass jede Maske mit einer eigenen Seriennummer versehen gewesen sei, die auch dem speziellen Soldaten zuordenbar war. Aus der Tatsache, dass die Maske nicht in der zentralen Sammelstelle in K. registriert worden sei schließt der Zeuge, dass sie durch den Kläger nicht bei der MAT-Gruppe abgegeben worden sei. Dieser Schluss sind ist indes keineswegs zwingend. Der Kläger hat hierzu angegeben, er habe die Maske dort abgegeben und sie, nachdem sein Laufzettel ordnungsgemäß abgezeichnet worden sei, auf einen entsprechenden Stapel gelegt. Diese Einlassung des Klägers kann nicht widerlegt werden.

Offen bleibt auch, wo der Laufzettel verblieben ist, den der Kläger zu seiner Ausschleusung abzuarbeiten hatte. Der Zeuge Hauptmann F., der den Schadensbericht vom 29.01.2014 als zuständiger Ausbildungsoffizier abgezeichnet hat, hat glaubhaft angegeben, die letzten Unterschriften auf diesem Laufzettel seien vom Geschäftszimmer und sodann vom Kompaniefeldwebel und vom Kompaniechef zu leisten. Im Falle des Klägers habe er selbst die letzte Unterschrift zu leisten gehabt, da der Kompaniechef damals nicht anwesend gewesen sei. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, es werde geprüft, ob alle Punkte abgearbeitet seien und dann werde der Laufzettel abgezeichnet. Mit der Unterschrift auf dem Laufzettel gebe die betreffende Stelle zu erkennen, dass sich im Fall des Soldaten keine offenen Positionen mehr ergäben. Das bedeute, dass eine Abzeichnung nicht erfolge, wenn etwas nicht zurückgegeben worden sei. Fehlende Unterschriften würden spätestens vom Kompaniefeldwebel bemerkt. Dieser würde dann den Soldaten anhalten, den Mangel abzustellen. Der vollständige Laufzettel werde dann zu den Akten genommen. Er könne sich nicht erklären, wo sich der Laufzettel befinde, wenn er sich nicht in den Akten befinde.

Hierzu bleibt festzustellen, dass das Gericht die Beklagte gebeten hat, sämtliche den Kläger betreffenden Akten vorzulegen und sich in diesen Akten der betreffende Laufzettel – wie im übrigen auch die Liste, welche Ausrüstungsgegenstände an den Kläger ausgegeben worden waren – nicht befindet. Da nach der Aussage des Zeugen F. die Vollständigkeit der Unterschriften auf dem Laufzettel vor endgültiger Verabschiedung des Soldaten stets geprüft wird und von der Beklagten nicht vorgetragen wurde, dass sich der Kläger nicht ordnungsgemäß im Geschäftszimmer sowie beim Kompaniefeldwebel und Kompaniechef verabschiedet hat, kann nur der Schluss gezogen werden, dass beim Kläger ein vollständig abgearbeiteter Laufzettel vorgelegen hat. Dass dieser sich nicht bei den Akten befindet, kann indes nicht zulasten des Klägers gewertet werden. Umgekehrt wird damit der Vortrag des Klägers gestützt, dass er seine ABC Maske ordnungsgemäß bei der MAT-Gruppe abgegeben hat. Damit war er aber auch nicht mehr im Besitz der Obhut über diese Maske, wenn diese anschließend abhandengekommen ist, was die Beklagte daraus schließt, dass sie nicht bei der zentralen Stelle in K. registriert wurde.

Auch unter Berücksichtigung der vom Dienstherrn dem Soldaten gegenüber zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 31 SG), die darin besteht, dass sich der Dienstherr bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem Soldaten leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren (BVerwG, U.v. 08.08.1973 – VI C 15,71 –juris-Rn. 28) kann der Leistungsbescheid keinen Bestand haben. Aus der Fürsorgepflicht folgt die Anwendung des § 619 a BGB auch im Soldatenrecht (so zu Recht Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 280 Rn. 45). Damit hat der Dienstherr - im Sinne einer Beweislastumkehr - diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich das Verschulden des betreffenden Soldaten - hier des Klägers - in qualifizierter Form ergeben können soll. Hiervon ist die Beklagte nicht etwa deshalb entlastet, weil die Fürsorgepflicht in Verwaltungsvorschriften eine allgemeine, den Haftungsumfang des Dienstherrn eingrenzende Regelung erfahren hätte (vgl. BVerwG, B.v. 11.02.1986 – 6 B 117/85 – juris). Der Beklagten ist der somit ihr allein obliegende Nachweis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SG) hier jedoch nicht gelungen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Hier fehlt es an Darlegungen und Feststellungen, mit denen der qualifizierte Verschuldensvorwurf der groben Fahrlässigkeit belegt werden könnte. Die Beklagte beschränkt sich darauf, den Verlust der ABC-Ausrüstung festzustellen, ohne darzulegen, dass und warum der Verlust zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Kläger die alleinige Obhut über diese Gegenstände innehatte. Eine Untersuchung der Verhältnisse bei der sog. MAT-Gruppe hat nicht stattgefunden und insbesondere wurde die Frage nicht geklärt, wo der sogenannte Laufzettel verblieben ist, der Aufklärung darüber leisten könnte, ob der Kläger tatsächlich wie von ihm vorgetragen, die Station bei der MAT-Gruppe abgearbeitet hat. Diese mangelnde Aufklärungsarbeit der Beklagten trägt ihrer Beweislast nur unzureichend Rechnung. Dagegen kann dem Kläger lediglich im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dass er die entsprechenden Belege für die Rückgabe der Ausrüstungsgegenstände nicht dokumentiert und zu dem Zeitpunkt, als er (2 ½ Jahr nach der Auskleidung) erstmals mit dem Fehlen der ABC-Maske konfrontiert wurde, zur Verfügung hatte. Auch in dieser erheblichen Verzögerung der Schadensbearbeitung ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten zu sehen, da sie damit die Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Vorgänge maßgeblich begünstigt hat.

Nach alldem konnte der angefochtene Leistungsbescheid keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.