Soldatengesetz - SG | § 26 Verlust des Dienstgrades
Soldatengesetz - SG | § 26 Verlust des Dienstgrades
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/12/2012 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü
published on 18/12/2012 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü
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