Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

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Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Inhaltsverzeichnis

(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister. (2) In das Register sind einzutragen1.die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit od

(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlosse
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder
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published on 07/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 192/18 vom 7. März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft ECLI
published on 04/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 94/13 vom 4. September 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 gemäß § 154 Abs. 2, § 349
published on 25/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 50/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR50.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
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