Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes - RSiedlGErgG 1935 | § 7

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes - RSiedlGErgG 1935 | § 7
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Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Erwirbt ein Siedlungsunternehmen ein verpachtetes Grundstück, so kann es das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Wirtschaftsjahres kündigen, sofern das Pachtverhältnis mindestens vier Jahre bestanden hat und dem Pächter nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstücke zusteht. Vorschriften, nach denen die Kündigung des Verpächters für unwirksam erklärt oder der Pachtvertrag verlängert wird, gelten insoweit nicht.

(2) Im Falle der Kündigung nach Absatz 1 kann der Pächter Ersatz von Verwendungen in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 994 bis 998 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen. Darüber hinaus kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses gewährt werden; dies gilt namentlich, wenn bei der Auflösung des Pachtverhältnisses erst ein geringer Teil der gesamten Pachtzeit abgelaufen ist. Kommt eine Einigung über die Höhe des Ersatzanspruchs oder der Entschädigung nicht zustande, so entscheidet darüber die Siedlungsbehörde. Gegen die Entscheidung der Siedlungsbehörde können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen. §§ 20 und 22 Abs. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) gelten sinngemäß; an die Stelle der Landwirtschaftsbehörde tritt die Siedlungsbehörde.

(3) Ist in einem Pachtvertrag bestimmt, daß der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses das Inventar des Pächters oder Teile davon zu übernehmen hat, so ist für den Wert des Inventars, falls eine Einigung zwischen dem Siedlungsunternehmen und dem Pächter nicht erzielt wird, eine Obmannschätzung maßgebend; darin kann bestimmt werden, daß einzelne nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssige oder zu wertvolle Stücke des Inventars nicht zu übernehmen sind. Obmann ist derLandesbauernführeroder ein von ihm bestellter Vertreter.

(4) Ein Pächter, dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Pachtgrundstück zusteht, kann ihn nur bis zu einem von der Siedlungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt geltend machen.

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Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über 1. die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fäl
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(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellun

Entscheidungen, gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, über die Stelle, bei der er z
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published on 29/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/15 vom 29. April 2016 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LPachtVG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Unterliegt ein nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftiger Verkauf
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