Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 27
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Rennwett- und Lotteriegesetz Inhaltsverzeichnis
Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.
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published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
2
published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
2
published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
2
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