Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 27

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Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.

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published on 29/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2
published on 29/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2
published on 29/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2
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