Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 26

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 26
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Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.

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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen
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published on 29/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2
published on 29/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2
published on 29/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer. 2
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