Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 11
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Rennwett- und Lotteriegesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten.
(2) Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist (§ 4 Abs. 2), spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt fern
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
2
published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
2
published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
2
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