Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 10
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Rennwett- und Lotteriegesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.
(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.
(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen.
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published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
2
published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
2
published on 29/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
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