Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 4 Zusammensetzung

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Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (St. Lague/Schepers) berechnet.

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published on 23/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 20/16 vom 23. Februar 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GG Art. 44 Abs. 1 Satz 1 PUAG § 17 Abs. 2 und 4 Der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kommen im Verf
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