Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 6 Bewertung zu Verkehrswerten
(1) Für die Bewertung von Grund und Boden, Bauten und anderen Anlagen sowie von Vorräten ist höchstens der Verkehrswert nach den §§ 7, 9, 10 und 12 des D-Markbilanzgesetzes zum Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen.
(2) Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des § 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt.
(3) Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wertpapiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet werden dürfen.
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(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert)...
(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen...
(1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter Berücksichtigung des Wertabschlags für...
(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen.
(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf...
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger...