Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend” als erreicht.

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3a KraftStG.
Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 6 AZR 715/15
bei uns veröffentlicht am 20.10.2016
Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14 - wird zurückgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juni 2015 - 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14
bei uns veröffentlicht am 11.06.2015
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Antrag auf Bewilligung