Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
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Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen Inhaltsverzeichnis

(1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder verwendet werden, wenn

1.
es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf oder
2.
es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden darf.
Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall
1.
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder
2.
sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbringung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.

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(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur1.in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,2.entsprechend den in der Z

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel1.in Deutschland für die
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published on 18/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/01 Verkündet am: 18. April 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 21/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/14 Verkündet am: 21. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel1.in Deutschland für dieses...
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur1.in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,2.entsprechend den in der Zulassung...