Oberlandesgericht München Urteil, 28. Sept. 2017 - PatA-St 1/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Patentanwalts gegen das Urteil der Kammer für Patentanwaltssachen des Landgerichts München I vom 03. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Patentanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 39, 39 a Abs. 3, 95 Abs. 1 PAO
Gründe
I.
II.
III.
„A) Altnazi-Verehrungen durch BGH-Richter“ auf Seite 2:
„Der GRUR-Verein fälscht seit 1996 zu Ehren des GRUR-Ehrenmitglieds Hefermehl, mein Mandant habe eine bösgläubige Hinterhaltsmarke angemeldet. Hefermehl war im Jahr 1938 im Reichsjustizministerium für die Umsetzung der Gesetze zur Entjudung der deutschen Wirtschaft zuständig.
Erklären Sie mir bitte einmal, wie es heute im Jahre 2012 sein kann, dass (BGH)-Richter (zusätzlich zu den obigen Richtern – ...) aus Ihrem Gericht Verherrlichungen eines Altnazis Hefermehl im GRUR-Verein vornehmen können. Diese Altnazi-Verherrlichungen erfolgen zusätzlich unter Missbrauch der Marke „CLASSE E“ meines Mandanten. Weder mein Mandant noch ich müssen solche GRUR-Missbrauchs-Aktivitäten der Marke „CLASSE E“ zu Ehren eines Altnazis durch BGH-Richter dulden.
Es kann in einem Rechtsstaat nicht angehen, dass BGH-Richter sich an der Verbreitung von GRUR-Fälschungen und Altnazi-Verehrungen beteiligen. Ich fordere Sie auf, gegen den BGH-Richter ... wegen seinen „CLASSE E“-Verleumdungen zu Ehren des Altnazis Hefermehl und der Fälschung zum Vorteil der Daimler AG, mein Mandant habe eine „bösgläubige Hinterhaltsmarke“ angemeldet, dienstrechtlich vorzugehen.“
„B) Geheime GRUR-Mitgliedschaft von Richtern ...
unter:
„aa) Gesetzesmanipulationen#
auf Seite 3:
„Erklären Sie mir einmal, wie es in einem Rechtsstaat sein kann, dass das geheime GRUR-Mitglied BGH-Richter ... z.B. an Gesetzen zum Wettbewerbsrecht mitwirken kann, damit GRUR-Anwälte ihre Honorare maximieren können.“
, unter:
„bb) Urteilsfälschungen zum Vorteil von GRUR-Mitzliedern#
auf Seite 3:
„Der GRUR-Verein manipuliert nicht nur Gesetze zum Vorteil z.B. von GRUR-Anwälten (vgl. Details in meinen BGH-Akten). Der GRUR-Verein fälscht in Zusammenarbeit mit den Richtern, die geheime GRUR-Mitglieder sind, Urteile zum Vorteil von GRUR-Mitgliedern.
Das beste Beispiel ist der „Classe E“-Fall mit dem Daimler-Anwalt ... (GRUR-Mitglied und Hefermehl-Schüler), der sich mitunter mit ... wie S... in mündlichen Verhandlungen vorstellt. Der Daimler-Patentanwalt und GRUR-Chef ... ist seit Jahren gleichfalls an den „CLASSE E“-Fälschungen und den Angriffen auf meinen Mandanten sowie meine Person beteiligt.“
auf Seite 4:
„Ich fordere Sie auf, gegen BGH-Rechtsanwalt Vorwerk wegen der Sache (GRUR v. Complex-I ZR 58/00) und dem Parteiverrat an meinem „CLASSE E“-Mandanten (I ZR 93/98) vorzugehen und ihm die Zulassung als BGH-Rechtsanwalt entziehen zu lassen.“
auf Seite 5:
„Mein Mandant und ich haben nichts zu verbergen. Der BGH schon, zumal sich Ihr Vorgänger BGH-Präsident ... a.D. in seinen Fachbüchern wesentlich an den GRUR-Fälschungen beteiligt hat, mein Mandant habe keinen Benutzungswillen und eine Hinterhaltsmarke angemeldet.“
, unter
„cc) Einflussnahme auf Patentamt und andere Richter#
auf Seite 5:
„Die Macht des GRUR-Vereins und von verschiedenen GRUR-Mitgliedern, wie z.B. den Daimler-Vertretern, ist beachtlich. Mitarbeiter des Deutschen Patentamtes werden erpresst und unter Druck gesetzt, Anmeldedaten zu fälschen (z.B. die Marke „ECOTEC“-I ZR 93/98). Verfahrensabläufe beim Patentamt werden zum Vorteil von GRUR-Mitgliedern verschleppt.#
auf Seite 6:
„Das gesamte „CLASSE E“-Urteil ist eine zum Vorteil der Daimler AG im GRUR-Verein abgesprochene Fälschung, an der deutsche Richter und geheime GRUR-Mitglieder wesentlich mitgewirkt haben. Der „CLASSE E“-Fall war schon 1995 im GRUR-Verein abgesprochen und entschieden, bevor die damalige Mercedes Benz AG im Jahre 1996 zusammen mit dem Rechtsanwalt ... Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht hat.“
, unter
„dd) Angriff auf meine Person#
auf Seite 9:
„Alle gegen mich gerichteten Verfahren (berufsgerichtlichen Verfahren, Erbschaftsstreitigkeiten in Frankfurt und Heidelberg sowie mit meinem Kanzleivermieter) sind zeitlich immer bestens aufeinander abgestimmt. Monatelang läuft nichts, dann geht es zielgenau in allen Verfahren unter hohem Zeitdruck weiter. Nach meiner Einschätzung dürfte alles von dem BGH-Richter und Patentanwalt GRUR-Vizepräsidenten ... organisiert werden.“
auf Seite 11:
„Erst mit Hilfe der Richter, die geheime GRUR-Mitglieder sind, und den sonstigen GRUR-Fälschungen dem „CLASSE E“-Mandanten die Prozesskosten mit einem gefälschten Urteil anlasten, um dann die wertvolle Marke „CLASSE E“ per Zwangsvollstreckung zu rauben, damit sich die Daimler AG das „Klasse“-Gesamt-Bezeichnungssystem weiter ausgebaut werden kann, woran BGH-Richter als GRUR-Mitglieder wesentlich beteiligt sind.“
, sowie in Abschnitt
„C) Rechts- und verfassungswidrige BGH-Richterbesetzungen“
auf Seite 12:
„Noch übler wird die Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwZ 3/11, die GRUR-Mitgliederliste an mich herauszugeben. Hier hat der GRUR-Vizepräsident Patentanwalt ... an drei Beschlüssen in eigener Vereinssache mitgewirkt. Nach neueren Erkenntnisse ist Patentanwalt ..., der meinen „CLASSE E“-Mandanten bereits im Jahr 1996 öffentlich als „Markenpiraten“ verleumdet hat, der GRUR-Hauptorganisator der GRUR-Fälschungen in Sachen „CLASSE E“.
Offensichtlich wurden von Patentanwalt ... Zeitabläufe in dem BGH-Verfahren an den mit der Daimler AG befreundeten ... Rechtsanwalt ... (Erbschaftsstreit mit dem Bruder), die Altnazi-Verehrer Clique in Heidelberg (Klage der bisher unbekannten Tochter des Stiefvaters) und die GRUR-Bekannten des Vermieter (...) abgeben, weil bereits mehrfach Fristensachen aus allen Verfahren exakt auf einen Zeitpunkt konzentriert wurden. So viele Zufälle an zeitlicher Koinzidenz kann es nicht geben.“
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
moreResultsText
Annotations
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
- 1.
Warnung, - 2.
Verweis, - 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
Warnung, - 2.
Verweis, - 3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 4.
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
(1) Dem Mitglied der Patentanwaltskammer, das im berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 130, 131) entstehen. Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, das im berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
- 1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet; - 2.
wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat; - 3.
wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.
(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.