Parteiengesetz - PartG | § 23b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht

(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.

(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Parteiengesetz - PartG | § 31d Strafvorschriften


(1) Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen, 1. unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Parteiengesetz - PartG | § 23a Prüfung des Rechenschaftsberichts


(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist n

Parteiengesetz - PartG | § 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden


Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; be

Parteiengesetz - PartG | § 31b Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts


Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - 6 C 5/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine politische Partei. Auf der Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte bewilligte ihr der Präsident des Deutsch

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - 6 C 5/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine politische Partei. Auf der Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte bewilligte ihr der Präsident des Deutsch

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2012 - 6 C 32/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine politische Partei, die regelmäßig Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhält. Sie wendet sich gegen einen Bescheid, mi

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Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits...
(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf...