Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Ordnungswidrigkeiten

Zeitreise: 19.06.2020

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder 2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt, 2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder 3. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.

Passende Werkzeuge

  • Verwaltungsverfahren & BehördenAkteneinsicht bei der Behörde: Wann Sie sie bekommen — und was ausgenommen bleibt (§ 29 VwVfG)Die Behörde entscheidet über Sie und Sie kennen die Akte nicht? § 29 VwVfG gibt Beteiligten einen Anspruch — aber nur soweit die Kenntnis für Ihre rechtlichen Interessen erforderlich ist, und im laufenden Verfahren ohne die Entscheidungsentwürfe. Die App prüft beides und schreibt den Antrag.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Urheberrecht & AbmahnungAmtliches-Werk-Urheberrechts-CheckPrüfen Sie, ob Sie einen staatlichen Text (Gesetz, Urteil, Erlass) frei kopieren dürfen, weil er keinen Urheberschutz genießt (§ 5 UrhG).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.